So ist es.
"§ 30 III StVO
An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren."
Verboten ist also die Fahrt mit LKW mit einem zGG über 7,5 Tonnen (auch ohne Anhänger) und die Fahrt mit einem LKW (ohne Gewichtslimit), der als Zugfahrzeug fungiert.
Damit ist selbst die Fahrt mit einem ansonsten unbeladenen PU und dem 400 kg-Baumarktanhänger sonntags prinzipiell erstmal verboten.
Beste Grüße,
Maik
[3,2 Wildtrak (2016)]