Wer hat ein Urteil oder Gutachten zum DOKA als PKW

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21 Aug 2016 23:08 #1 von Tanki
Hallo hat von euch jemand ein Gutachten oder Urteil das der Doka nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein PKW ist ?
Das wird häufig in der Urteilssprechung zur Steuerfindung eingesetzt (um eine PKW-Steuer zu Begründen). Auf meinem "alten Steuerbescheid" ist das was mit Rechtsprechung vom 1.Juli 2010 erwähnt.

Bitte keine Diskussion zum Thema Steuer oder so, ich nur suche eine Positive Begründung das der Doka nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ein PKW ist.

Vielen Dank
Jörg

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21 Aug 2016 23:25 #2 von Ralph
Hallo Joerg,

Bis zur Einführung EURO 6 gab es das Gutachten zur Umschreibung auf PKW hier .

Das PBerfG zielt da soweit ich weiß, nur auf die Anzahl der Sitzplätze ab. Mehr als 3 Sitzplätze ergibt PKW Steuer.

Der Verweis aus 2010 sind die Paragrafen 2a und 2b aus dem alten KFZ Steuergesetz.

Steuerrecht hat hier leider gar nichts mit dem Zulassungsrecht zu tun.

Also Zulassung als LKW und Besteuerung als PKW sind rechtskonform.
Mit Gerechtigkeit hat das nichts zu tun.


Gruß,
Ralph

Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.

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21 Aug 2016 23:50 #3 von Tanki
Danke Ralph,

mir geht es hier nicht um die Steuer, es geht mir um die Aussage das der Doka nach dem PBefG ein PKW ist. Ich konnte da leider nichts passendes rauslesen.
Der viele Urteile die ich lese begründen sich auf das Kraftfahrzeugsteuergesetz, aber da wird auch irgendwie auf das PBefG verwiesen.

Ich bräuchte eine Begründung die nur auf das PBefG geht, oder jemanden der mir die passende Passage zeigt ;)

Das ganze hängt mit einer Anfrage von mir an das Ministerium für Verkehr zusammen, in deren Aussage wird auf das PBefG zur Fahrzeugdefinition verwiesen.
Daher suche eine passende Aussage die sich auf das PBefG begründet.

Viele Grüße
Jörg

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22 Aug 2016 11:59 #4 von Skyrat
Versteh ich jetzt nicht ganz... Ein Doka ist nicht automatisch ein PKW.

Wenn er als LKW BA oder Pickup BE zugelassen ist, ist er noch kein PKW, dazu bräuchtest du ein Gutachten um dies amtlich ändern zu lassen, das Gutachten musst du teuer kaufen wenn es für dein Fahrzeug überhaupt eines gibt und einige Auflagen wie Schalldämmung etc. erfüllen.

Also ein blanko Gutachten oder Urteil gibt es nicht.

Ranger Limited 2016, 2.2, Schalter...

Dateianhang:


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22 Aug 2016 12:31 - 22 Aug 2016 12:36 #5 von Schnaik
So ist das. Das Fahrzeug bleibt immer - im Sinne der Homologation für den deutschen Markt - ein Fahrzeug der Klasse N1G und damit ein Nutzfahrzeug (N) zum Geländebetrieb (G) mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (1). Damit ist es das, was der allgemeine Sprachgebrauch als LKW bezeichnet. Daran ändert auch die Aufbauart BA oder BE nichts.

Fahrzeuge des Aufbaus BA werden lediglich steuertechnisch denen der Klasse M (also PKW) gleichgesetzt. Wer das genauer nachlesen möchte, der sei hier auf den ausführlichen Thread zur Änderung der Aufbauart in "BE" verwiesen (hier Post Nr. 6):

www.pickuptruck...reite

@Jörg: Falls Du vorhast, Deinen Pickup als PKW umschlüsseln zu lassen - also die Klasse von N1G in M1G zu verändern, nützen Dir die gegebenenfalls steuerrechtlichen Aussagen der Gerichte zur Abgrenzung des vorherrschenden Nutzzweckes nichts. In diesem wird zwar lang und breit begründet, warum (insbesondere) die DoKa dem PKW vom Nutzzweck her näher ist, als dem LKW. Dabei wird bestimmt auch mal die Anzahl der Sitzplätze im Sinne der Personenbeförderungsordnung herangeführt, jedoch erwirkst Du damit weder bei TÜV/DEKRA oder Zulassungsstelle die oben erwähnte Umschlüsselung. Dafür müsstest Du eine Einzelabnahme durchführen lassen, vor der Du auch tatsächlich ein paar Dinge an der Doka umbauen musst. Wenn Du dann einen Sachverständigen findest, der das macht, kannst Du die Aufbauart ändern lassen. Da gab es(wie durch meine Vorschreiber bereits erwähnt) auch mal fertige Gutachten irgendwo zu kaufen. Die waren recht teuer und es standen aber alle notwendigen Umbauten drin.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 22 Aug 2016 12:36 von Schnaik.

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22 Aug 2016 12:40 - 22 Aug 2016 12:43 #6 von Tanki
Hallo Skyrat,

ich will ja auch keinen Eintrag im Brief oder so, (das ist völlig unerheblich)
Ich brauchte ein Gutachten oder Bescheinigung das ein/mein Doka ein PKW im Sinne des Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ist.

Diese Begründung wird meiner Meinung nach herangezogen um einen LKW (Pickup Doka) als PKW zu Besteuern, da wird nämlich genau auf dies Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verwiesen. Nur finde da die Beschreibung noch nicht ganz genau. Es wird ja dann auf eine Beurteilung des Verhältnis Innenraum zur Ladefläche hingewiesen. Kommt jetzt diese Beurteilung aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ? oder wurde das von einem Gericht zur besseren Beurteilung "hinzugefügt". ?

@Schnaik
Ich kann meinen Doka sowieso nicht umschlüsseln lassen er wurde im Oktober 2015 mit Euro 5 Zugelassen, bei PKW ging es da nur noch mit Euro 6 ! Daher ist Das grundsätzlich ausgeschlossen, war aber auch nie meine Absicht.


Ich hoffe ich konnte mein Anliegen rüberbringen :ka:
VG Jörg
Letzte Änderung: 22 Aug 2016 12:43 von Tanki.

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22 Aug 2016 16:27 - 22 Aug 2016 16:58 #7 von Schnaik
Diese Begründung beruht auf dem Wortlaut des damaligen § 2 a KraftStG, auf dem heute noch die Ausnahmeregelung der PKW-Besteuerung für Fahrzeuge des Aufbaus BA und BB basiert.

"§ 2, Absatz 2a)
Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang .... entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge ...

3. Büro- und Konferenzmobile...

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs."


Sämtliche gerichtlichen Argumentationen pro PKW beruhen auf dem letzten Absatz.

Das Personenbeförderungsgesetz beschreibt zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen für die entgeltliche/gewerbliche Personenbeförderung. Dieses Gesetz definiert zwar Fahrzeuge im Sinne einer Begriffsbestimmung, jedoch wird Dir das nicht weiterhelfen:

"§ 4 Absatz 4 PBefG:
Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Straßenfahrzeuge, die durch eigene Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen oder eine Fahrleitung gebunden zu sein, und zwar sind

1. Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,

2. Kraftomnibusse: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind,

3. Lastkraftwagen: Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind."


Bei dieser Definition kann dahingestellt bleiben, ab Deine Doka nun LKW oder PKW ist. Die Eignung (und herstellungsgemäße Bestimmung) Deines Fahrzeugs zum Personentransport bemisst sich - ungeachtet der Fahrzeugklasse - nach der Homologation für den deutschen Markt über das Kraftfahrtbundesamt. Dementsprechend sollte Deine Doka für den Transport von 5 Personen geeignet und bestimmt sein (siehe Zulassungsbescheinigung Teil 1). Das ergibt sich aus der Zeile S.1 der Bescheinigung, wonach das Fahreug über 5 Sitzplätze verfügt, die dann alle den Kriterien des § 35a StVZO entsprechen.
Dem steht die ebenfalls herstellungsgemäße Eigenschaft zum Gütertransport (immerhin eine knappe Tonne Zuladung bei der Ranger DoKa) nicht entgegen.

Zusammenfassend heißt das:

1. Eine Doka ist ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

2. analog dazu ist Deine Doka auch ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 4 Absatz 4 (wahlweise) Nr. 1 oder Nr. 3 PBefG

3. Die Eignung und herstellungsgemäße Bestimmung (auch) zum Personentransport ergibt sich aus der Homologation in Zusammenhang mit § 35a StVZO.

Erst wenn Du mit Deiner Doka gewerblich oder entgeltlich Taxifahrten, Off-Road-Kurse oder Lustreisen anbietest, solltest Du nochmal tiefer in das PBefG schauen. Die Doka entspricht zumindest schonmal den Anforderungen.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 22 Aug 2016 16:58 von Schnaik.

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22 Aug 2016 16:56 #8 von Tanki
Danke :bussi:

das hilft mir erstmal weiter,
Jetzt werde ich mal beim TÜV nachfragen ob Sie mir ein "Gutachten" ausstellen können das Basierend auf Grundlage des PBefG und der allgemeine Rechtsprechung das"Die Fahrzeuge dann als Personenkraftwagen gelten, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs".

Somit würde/könnte das Fahrzeug dann im Sinne der StVO als PKW gelten können...(Zumindest laut aussage des Bundesministeriums für Verkehr) :freuen:

VG Jörg

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22 Aug 2016 16:59 - 22 Aug 2016 17:06 #9 von Schnaik
Steuertechnisch ja! So wird es ja auch bei den Aufbauarten BA und BB gemacht. Allerdings nicht zulassungstechnisch!

Das Fahrzeug wurde durch das KBA nicht als PKW homologiert, weil es die technischen Vorausetzungen eines PKW nicht erfüllt!

Die Doka ist als Nutzfahrzeug homologiert. Daran ändert die Möglichkeit, damit 5 Personen transportieren zu können, nichts.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 22 Aug 2016 17:06 von Schnaik.

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22 Aug 2016 17:11 - 22 Aug 2016 17:12 #10 von Tanki
Es geht hier auch nicht um die Zulassung. Bei der StVO ist es egal was im Schein steht,
ich zitiere mal aus dem Schreiben :
"Danach sind Lkw Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt
sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass bei der Beurteilung, ob ein Lkw in diesem Sinne vorliegt, die Eintragungen im Fahrzeugschein oder –brief, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) ausgestellt werden, zwar ein Indiz darstellen, aber nicht maßgeblich sind. Diese Eintragungen bestätigen nur, dass das Fahrzeug betriebssicher ist und am Straßenverkehr teilnehmen darf.
"
weiter :
"Die StVO selbst enthält keine gesetzliche Definition des Begriffs „Lastkraftwagen“. Deshalb wird auf die Definition im Personenbeförderungsgesetz (PBefG) zurückgegriffen."

Dewegen meine Frage nach der PBefG-"Einschätzung"
Letzte Änderung: 22 Aug 2016 17:12 von Tanki.

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