Hallo, bin auch neu im Forum ...
- micha
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Das Finanzamt MUSS ein KFZ ?ber 2,8T zul?ssiges Gesamtgewicht nach
Gewicht besteuern. Das ist ein Grundsatzurteil des Bundesfinanzgerichtes (Aktenzeichen VII R 115/97).
Das ist die h?chste richterliche Instanz f?r Steuergesetze. Da mu? sich jedes Finanzamt in Deutschland daran halten. Egal ob das Fahrzeug gewerblich oder Privat genutzt wird. Auch der Fahrzeugtyp spielt keine Rolle.
Auch eine S-Klasse (denke nicht das der ?ber 2.8t hat), Touareg, oder auch ein VW-Bus wird nach Gewicht besteuert. Das Finanzamt ist eigentlich sogar verpflichtet von sich aus nach Gewicht zu besteuern wenn das KFZ das n?tige Gewicht hat.
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- TomM
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Aber interessant ist das AZ VII R 115/97, denn bisher wurde immer nur von den L?nderfinanzbeh?rden gesprochen und dass noch keine Entscheidung vom BFG getroffen sei.
Gut zu wissen - DANKE!
P.S. Die S-Klasse hat meines Wissens so um die 2,2 bis 2,4 t (dies "bre?hmte" alte). Aber war eh nur ein Beispiel. Du Kannst auch weniger als 2,8t nach Gewicht besteuern lassen, dann aber mit Eintrag als LKW
So long -> Tom
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- Redneck
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Das mit der LKW-Besteuerung ist bei uns in Weiden nicht so ganz einfach - Es ist schon richtig, da? die LKW-Zulassung nicht zwangsweise an die 2,8 t-Grenze gebunden ist, aber daf?r gibt?s ?ne Menge anderer Vorschriften, wie z. B. Laderaumabtrennung, Laderaum mu? l?nger sein als die Fahrerkabine, bei geschlossenen Autos m?ssen die hinteren Seitenscheiben dicht gemacht werden, und zwar richtig dicht usw....
Wei? nicht, ob das nur bei uns so ist, ist aber auf jeden Fall eine ganze Menge, was man da beachten mu?...
Meinen L haben sie problemlos als LKW anerkannt (steuerlich gesehen), was ich erst gar nicht glauben wollte. Als wir unserer Chevy kauften, mu?te meine Freundin schon nach einer Woche beim Finanzamt vorfahren, da es aber ein 1,5 Kabiner ist, war die Zulassung als LKW kein Problem (gottseidank, bei 4,3 L Hubraum! ) Da hier das Ma?band angelegt wurde, war ich mir ziemlich sicher, da? ich mit dem L auch vorfahren mu?te - aber nix da! LKW und basta!!!
Vielleicht liegt es daran, da? die neuen L sowieso schon ?ber 2,8 t zGG haben, wer wei?? :
Die Gesetze zu verstehen, ist schon Wahnsinn.... Und der Wahnsinn begegnet Dir jeden Tag aufs neue!!!
Gru?, Redneck
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
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- TomM
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Redneck schrieb: ...
Die Gesetze zu verstehen, ist schon Wahnsinn.... Und der Wahnsinn begegnet Dir jeden Tag aufs neue!!!
Du sprichst wahre Worte gelassen aus, Redneck. Ich durfte es gerade wieder neu erfahren :shock: :shock:
So long -> Tom
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- micha
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Da stehen die betreffenden Gesetze und Urteile mit dabei:
An das Bernd Mustermann
Finanzamt Musterstadt Dorfstr. 16
Postfach 100553 45700 Musterdorf
45678 Musterstadt
Musterstadt, 05. Januar 2001
Antrag auf ?nderung der Besteuerungsgrundlage zur Steuernummer XXXXXXXXXX
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug handelt es sich um einen Kraftwagen,
der ein zul?ssiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aufweist.
Ein solches Fahrzeug ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich als „anderes" anzusehen, welches der
Gewichtsbesteuerung unterliegt und nicht der Hubraumbesteuerung.
Dies ergibt sich nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. August
1997, VII R 60/97, BStBl. 1997 II 744, 745; Urteil vom 31. M?rz 1998, VII R 115/97, amtl. noch
nicht ver?ffentlicht; Urteil vom 05.05.98, VII R 104/97, BB 1998, 1461, 1463) aus folgendem:
1. ? 2 Absatz 2 KraftStG besagt, da? sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des
Verkehrsrechts nach den jeweiligen verkehrsrechtlichen Vorschriften richten, soweit das
KraftStG nichts anderes bestimmt. Vielmehr kn?pft das KraftStG insoweit an die Definitionen der StVZO an.
2. ? 9 Absatz 1 Nr. 2 KraftStG sieht die Hubraumbesteuerung nur f?r Personenkraftwagen vor.
Personenkraftwagen sind nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften Kraftfahrzeuge, die
beschaffungsgem?? zur Bef?rderung von Personen bestimmt sind mit nicht mehr als acht
Fahrgastpl?tzen einschlie?lich der Fahrzeuge mit zul?ssigem Gesamtgewicht von nicht
mehr als 2, 8 t Gesamtgewicht, die geeignet und bestimmt sind, wahlweise vorwiegend der
Bef?rderung von Personen oder vorwiegend der Bef?rderung von G?tern dienen (? 23 Absatz
6a StVZO i.d.F. von Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung vom 9. Dezember 1994, BGBl. 1994 I,
3755). Solche Fahrzeuge bezeichnet man als Kombinationskraftwagen (BFH a.a.O.).
3. Die vorgenannte verkehrsrechtliche Vorschrift ist auch f?r das KraftStG ma?geblich (BFH
Urteil vom 29. April 1997, VII R 1/97, BStBl. 1997 II, 627; Urteil vom 26. August 1997
a.a.O.; Olbertz, RiBFH a.D., UVR 1996, 383).
4. Aus dieser verkehrsrechtlichen Vorschrift folgt im Umkehrschlu?, da? Kraftfahrzeuge dann
nicht mehr als Personenkraftwagen angesehen werden k?nnen, wenn es sich um einen
Kraftwagen mit einem zul?ssigem Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t handelt
(BFH Urteil vom 26. August 1997, a.a.O. und vom 31. M?rz 1998, wie zitiert; BFH Urteil
2
2
vom 26. Juni 1997, VII R 10, 1/97, nicht amtl. ver?ffentlicht; Hessisches FG Urteil vom 17.
M?rz 1997, 5 K 5241/96, nicht amtl. ver?ffentlicht; Hessisches FG Urteil vom 3. Dezember
1996, 3 K 3060/95, UVR 1997, 179; FG M?nchen Urteil vom 25. Oktober 1995, 4 K 694/95,
UVR 1996, 251; Strohthoff, Kraftfahrzeugsteuer, KraftStG ? 8 Randziffer 18 Absatz 6).
5. Gegen?ber dem somit allein entscheidenden Kriterium des zul?ssigen Gesamtgewichts haben
andere Kriterien keine Bedeutung. Insbesondere haben weder Typ, noch Erscheinungsbild
eines (Kombinations-) Kraftfahrzeugs eine Bedeutung, wenn das zul?ssige Gesamtgewicht
von 2,8 t ?berschritten ist. Vor allem verm?gen solche Kriterien keine Qualifikation als
"Personenkraftwagen" zu rechtfertigen (BFH Urteil vom 26. August 1997, a.a.O.). Es liegt in
der Natur der Sache, da? eine Grenzziehung, wie die der 2,8 t, zu einer Unterscheidung
zwischen PKW einerseits und LKW andererseits f?hrt. Diese Unterscheidung ist jedoch
gerade kraftfahrzeugsteuerrechtlich zu beachten (BFH Urteil vom 31. M?rz 1998, wie zitiert).
6. Der hier in Kopie beigef?gte Fahrzeugschein belegt, da? das hier in Rede stehende Fahrzeug
ein zul?ssiges Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t aufweist.
Auf Feld 15 des Fahrzeugscheins wird verwiesen.
Da die Kriterien zur Gewichtsbesteuerung vom im Betreff genannten Fahrzeug uneingeschr?nkt
erf?llt werden, wird die ?nderung der Hubraumbesteuerung in Gewichtsbesteuerung beantragt.
Mit freundlichen Gr??en
Anlaqe: Kopie des Fahrzeugscheins
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- TomJones
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TomM schrieb: Du Kannst auch weniger als 2,8t nach Gewicht besteuern lassen, dann aber mit Eintrag als LKW
Jau,
Das widerum ist richtig, aber genau da kann Dir die Willk?r des FA einen Strich durch die Rechnung machen.
Ein Bekannter wurde mit seinem Nissan Pickup Navara nicht nach Gewicht besteuert, trotz LKW im Brief! ZGG unter 2,8t. Er h?tte die hintere Sitzbank ausbauen m?ssen und die hinteren Scheiben verblechen m?ssen!
Also, wir drehen uns da im Kreis. Diese Fragen sind schon zigmal beantwortet worden. Nun wiederhole ich mich auch:
Zul?ssiges Gesamtgewicht ?ber 2,8t und die M?glichkeit zum G?tertransport (umklappbare R?cksitzbank reicht ) berechtigen zur Gewichtsbesteuerung! Immer!
Sch?ne Gr?sse
man liest sich
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- TomJones
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Danke, und nun verweisen wir jeden "Neuen" an diesen Text und beantworten die Frage nicht jedesmal neu...
Und Tsch?ss
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- TomJones
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Redneck schrieb: Vielleicht liegt es daran, da? die neuen L sowieso schon ?ber 2,8 t zGG haben, wer wei?? :
Richtig, setzen...
Gruss
man liest sich
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