PU + 100er Zulassung WoWa

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13 Aug 2017 09:26 #21 von EDK
EDK antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Klare Info der Dekra

"Die Stärke des Wolfes ist das Rudel, die Stärke des Rudels ist der Wolf!"

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13 Aug 2017 15:43 #22 von Irkus
Irkus antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Sorry für den langen Text.
Aber ich denke damit sind alle Unklarheiten beseitigt
(normalerweise B) )


Es ist klar dass der §3 STVO die Geschwindigkeit regelt.
Ist auch klar geregelt.

Die Ausnahmeregelung bezieht sich aber auf §18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen

(Auszug)


Ausnahmen von § 18 StVO ...

Neunte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
(9.Ausnahmeverordnung zur StVO) 9. Ausnahmeverordung zur StVO vom 11.11.2010)

§ 1

Abweichend von § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt auf Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen für Personenkraftwagen mit Anhänger (Kombination) und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination), für Kraftomnibus-Anhänger- Kombinationen jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Abs. 5 Nr. 3 der Straßenverkehrs-Ordnung hat, 100 km/h, wenn

1. das Zugfahrzeug mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgestattet und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers <= X mal Leermasse des Zugfahrzeugs ist, dabei gelten folgende Bedingungen:

a: für alle Anhänger ohne Bremse und für Anhänger mit Bremse, aber ohne hydraulische Schwingungsdämpfer: X = 0,3;

b: für Wohnanhänger mit starrem Aufbau und hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 0,8;

c: für andere Anhänger mit hydraulischen Schwingungsdämpfern: X = 1,1, wobei als Obergrenze in jedem Fall der jeweils kleinere Wert der beiden folgenden Bedingungen gilt:

aa) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Gesamtmasse Zugfahrzeug,

bb) zulässige Gesamtmasse Anhänger <= zulässige Anhängelast;

d: für Anhänger, die den Anforderungen des § 30a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechen, eine Erhöhung des Faktors nach Nummer 1 Buchstabe b auf X = 1,0 und nach Nummer 1 Buchstabe c auf X = 1,2, wenn

aa) der Anhänger mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1 in der Fassung vom 1. Juli 2003*) oder

bb) mit einem anderen Bauteil oder einer selbstständigen technischen Einheit ausgestattet ist, wodurch der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h im Vergleich zur Nichtausstattung verbessert wird; nachgewiesen werden muss dies mit einem Teilegutachten nach Anlage XIX zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder einer Betriebserlaubnis nach § 20 oder § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung oder einem Nachtrag dazu;

2. im Falle einer nachträglichen Berichtigung der Fahrzeugpapiere des Anhängers ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder ein Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation mit einem Formblatt, das vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird, einen Vorschlag für die Berichtigung nach § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in den Fällen der Nummer 1, ausgenommen Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, erstellt, oder, wenn eine Änderung nach Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb vorliegt, er den vom Fahrzeugführer nach § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung mitzuführenden Nachweis erstellt und bestätigt, dass die Voraussetzungen dieser Verordnung vorliegen und dem Verfügungsberechtigten ein Informationsblatt für die Einhaltung der Bedingungen nach § 4 dieser Verordnung ausgehändigt worden ist;

3. die nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde auf der Grundlage einer Bestätigung nach Nummer 2 mit einem Eintrag in die Fahrzeugpapiere des Anhängers, im Falle des Satzes 2 auch des Zugfahrzeugs, die zulässige Höchstgeschwindigkeit einer Kombination unter Berücksichtigung der Bedingungen dieser Verordnung von 100 km/h bescheinigt;

4. die von der nach Landesrecht zuständige untere Verwaltungsbehörde gemäß § 5 ausgegebene und gesiegelte Tempo-100 km/h-Plakette an der Rückseite des Anhängers angebracht ist.

Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 Buchstabe d ist die Erhöhung der Faktoren auch zulässig, wenn das Zugfahrzeug mit einem speziellen fahrdynamischen Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb ausgestattet ist und eine Bestätigung des Herstellers für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb genannten Bedingungen vorliegt und dies in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist.

§ 2

Der Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder eines Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation ist die Bestätigung einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Türkei oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Stelle gleichwertig, wenn die der Bestätigung dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren denen der deutschen Stellen gleichwertig sind und die Bestätigung in deutscher Sprache erstellt wurde oder eine amtlich beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache vorgelegt und nach Maßgabe des § 1 Nummer 5 dieser Verordnung während der Fahrt mitgeführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.

§ 3
Die Reifen des Anhängers müssen zum Zeitpunkt der jeweiligen Fahrt, erkennbar am eingeprägten Herstellungsdatum, jünger als sechs Jahre und mindestens mit der Geschwindigkeitskategorie L (= 120 km/h) gekennzeichnet sein.

§ 4

Die Stützlast der Kombination ist an der größtmöglichen Stützlast des Zugfahrzeugs oder des Anhängers zu orientieren, wobei als Obergrenze in jedem Fall der kleinere Wert gilt.

§ 5

Die Ausführung der großen Tempo-100 km/h-Plakette nach § 1 Nr. 4 bestimmt sich nach § 58 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

§ 6
Bei allen Veränderungen, die dazu führen, dass den Anforderungen dieser Verordnung nicht mehr entsprochen wird, richtet sich die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

§ 7

Bescheinigungen, die nach § 1 Nr. 5 in der bis zum 21. Oktober 2005 geltenden Fassung ausgestellt worden sind, behalten in Bezug auf die darin zum Anhänger der Kombination enthaltenen Angaben weiterhin ihre Gültigkeit.

§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Lebe dein Leben Heute.
Du weisst nicht was der Morgen bringt.

Ranger Lim..3,2l

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13 Aug 2017 20:59 #23 von p.rauch
p.rauch antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
In den ganzen Ausnahmen wird nirgendwo der LKW oder N1 erwähnt, damit bleiben für den LKW bis 3,5t mit Anhänger 80km/h, denn der LKW ist kein sonstiges mehrspuriges KFZ.

Das ergibt bei gemessenen 100km/h abzüglich Toleranz (dann 17km/h zu schnell) immer noch 70€ und 1 Punkt.

Bin mal gespannt ob und wann der erste hier schreibt, daß er den Prozess verloren hat.

Aber meinetwegen könnt Ihr fahren wie Ihr wollt, ich drücke Euch sogar die Daumen, daß Ihr nicht erwischt werdet.

Grüße Peter
2012er Limited 3,2 Schalter
4 Zylinder sind übrigens nur ein 2/3 Motorrad

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13 Aug 2017 21:34 - 13 Aug 2017 21:43 #24 von Schnaik
Schnaik antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa

p.rauch schrieb: In den ganzen Ausnahmen wird nirgendwo der LKW oder N1 erwähnt, damit bleiben für den LKW bis 3,5t mit Anhänger 80km/h, denn der LKW ist kein sonstiges mehrspuriges KFZ.


Doch, ist er. "PKW und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" gilt für alle Fahrzeuge des Typs M** sowie alle weiteren mehrspurigen Kraftfahrzeuge.

Definition Kraftfahrzeug: Unter einem Kraftfahrzeug (Kfz) versteht man ein durch einen Motor (Maschinenkraft) angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes, Landfahrzeug. (Quelle: StVZO).

Wenn dieses Kraftfahrzeug jetzt noch mehrspurig ist (also kein KRAD), handelt es sich um ein sonstiges mehrspuriges Kraftfahrzeug im Sinne der Vorschrift.

Wer es nicht glaubt, nehme sich die Kommentierung der StVO daher und schaue sich die Erklärungen zum Verkehrszeichen VZ 251 "Verbot für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge" an.

Darüber hinaus fallen mir jetzt spontan keine weiteren mehrspurigen Kraftfahrzeuge, außer LKW/Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen ein, die im Sinne des deutschen Zulassungsrechts über 80 km/h schnell fahren dürften und somit (als sonstige mehrspurige KFZ neben den PKW) für die Gespannfahrt mit 100 km/h gemeint sein könnten.

Mal losgelöst von der nunmehr sinnfreien Zerlegung des Wortlautes der StVO ist der Sachverhalt völlig unstrittig, denn ich kenne mehrere Gespannkombinationen mit einem N-Zugfahrzeug, die eine 100er Zulassung für den Anhànger haben.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 13 Aug 2017 21:43 von Schnaik.
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14 Aug 2017 05:17 - 14 Aug 2017 05:19 #25 von PIPDblack
PIPDblack antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa

p.rauch schrieb: In den ganzen Ausnahmen wird nirgendwo der LKW oder N1 erwähnt, damit bleiben für den LKW bis 3,5t mit Anhänger 80km/h, denn der LKW ist kein sonstiges mehrspuriges KFZ.

Und genau dafür möchte ich von dir die entsprechende Quelle.
Es gibt nirgends eine Definition für diese "sonstigen mehrspurigen KFZ", weil es ein Sammelbegriff ist.
In meinem Verständnis und dem vieler anderer bezieht sich das "sonstige" auf die PKW, die zuvor in der Ausnahmeregelung bedingungslos genannt werden. Bei den PKW sind alle eingeschlossen. Das "sonstige" soll verdeutlichen, dass außer den PKW noch sämtliche andere mehrspurige Fahrzeuge unabhängig von ihrer Eingruppierung bis zu einem Gewicht von 3,5 t auch davon Gebrauch machen dürfen.
Es ist in meinen Augen widersinnig Wohnmobilen diese Regelung zuzugestehen aber kleinen LKW nicht.
Ich bitte um die Quelle für obige Behauptung.

Bis dahin halte ich es wie Schnaik und viele andere auch.

Ford Ranger DoubleCab Wildtrak 3,2 Automatik outdoor-orange (bestellt 09.01.17, Baudatum 18.05.17, Ankunft Bremerhaven 12.07.17, Abholung 15.08.17), BE
Letzte Änderung: 14 Aug 2017 05:19 von PIPDblack.

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14 Aug 2017 08:35 - 14 Aug 2017 09:15 #26 von Kawi
Kawi antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Hallo zusammen,

im Verzeichnis des KBA zur Fahrzeugsystematisierung Abschnitt 8
sind alle sonstigen Kraftfahrzeuge aufgeführt, einschließlich der Wohnmobile.

In der Zulassungsbescheinigung steht dann für sonstige Kraftfahrzeuge:

z.B. SO.KFZWOHNMOBIL

Auf den 1. Blick sind hier nur mehrspurige Kraftfahrzeuge aufgeführt.

Gruß Wilfried
Letzte Änderung: 14 Aug 2017 09:15 von Kawi.

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15 Aug 2017 00:18 - 15 Aug 2017 00:25 #27 von Irkus
Irkus antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Die Bezeichnung Mehrspuriges Kraftfahrzeug bezieht sich nicht auf PKW, LKW, Gewicht usw.

Als Kfz gilt jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor ...

Nach § 1 II StVG gelten als Kfz alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein als Kfz, welches in der Draufsicht mehrere Spuren seiner Reifen unter anderem nebeneinander hinterlässt.
Diese Bauart hat mindestens 2 Achsen und 3 Reifen.(Mehrspuriges Kraftfahrzeug)
Hierzu zählen beispielsweise:

die meisten Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse
alle Dreiräder wie Trikes
alle ATVs
Dampfwalzen

Mehrspurige Kraftfahrzeuge haben im Gegensatz zu Einspurigen Kraftfahrzeugen (Räder in einer Spur) andere Verkehrsregeln zu beachten (z. B. Überholen) und andere Zulassungsvoraussetzungen; Des Weiteren gelten besondere Führerscheinvorschriften (je nach Gesamtgewicht und Anhängern).
(Auszug Wikipedia)
Gruss Wolle

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Ranger Lim..3,2l

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Letzte Änderung: 15 Aug 2017 00:25 von Irkus.

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15 Aug 2017 22:19 #28 von bb
bb antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Zitat von Irkus, 13 Aug 2017 15:43:
und für sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger (Kombination)

Ich deute jetzt auch mal:
Mein PU hat ein zGG von 3,2t. Solange die Kombination von KFZ zGG und Anhänger zGG unter 3,5t Gesamtmasse bleibt, darf ich mit dem Anhänger 100 fahren, wenn mein PU und der Anhänger die dafür notwendigen Spezifikationen einhalten.
Ein Anhänger mit 300kg zGG zählt aber eher als Spielzeug und als Caravan kann ich mir den auch nicht vorstellen.

Außerdem: "sonstige" mehrspurige KFZ:
Ich habe keine Ahnung, was ein "sonstiges" mehrspuriges Fahrzeug sein kann, vielleicht ein Mars-Rover?
"sonstige" sind nach meiner Interpretation weder M1 noch N1, denn die sind ja bereits im Gesetz erfasst, die einen mit Vmax 100 incl Hänger, die andere mit Vmax 80

Bernhard

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16 Aug 2017 07:30 #29 von OffRoad-Ranger
OffRoad-Ranger antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Servus,

man muß schon unterscheiden zwischen:

"...sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger"...
und
"...sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t..."

Gruß

OffRoad-Ranger

1. 2477ccm díosal, Der Grüne
2. 3959ccm gásailín, Der Schwarze
3. 2499ccm díosal, Der Weiße
4. 1328ccm gásailín, Der Kleine
5. 2477ccm díosal, Der Blaue

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16 Aug 2017 10:35 - 16 Aug 2017 10:48 #30 von Irkus
Irkus antwortete auf PU + 100er Zulassung WoWa
Hallo,
Wie @OffRoad-Ranger schon sagte kommt es auf den kleinen Unterschied an.
Die Ausnahmeregelung besagt dass das KFZ maximal 3,5t zGG haben darf.
Das heißt KFZ max. 3,5to mit(Plus) Anhänger.
Das maximale zGG des Anhängers bezieht sich auf das Leergewicht Zugfahrzeug.
Hat das Zugfahrzeug zb. ein Leergewicht von zb. 2300 kg ist das zGG des Anhängers
Ungebremst (Faktor 0,3) 690 kg,
Gebremst (Faktor 1,1) 2530 kg
mit Antischlingerkupplung (Faktor 1,2) 2760 kg.

1. Voraussetzung: Das Zugfahrzeug...
PKW
Kraftomnibus bis 3,5 t Gesamtgewicht und Tempo 100-Genehmigung oder
anderes mehrspuriges Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht
alle Fahrzeuge müssen mit ABS ausgerüstet sein

2. Voraussetzung: Der Anhänger muss für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein.

Wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen Kfz-Anhänger-Kombinationen auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen 100km/h schnell fahren. Auf Landstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften gilt für Pkw mit Anhänger und LKW bis 3,5 t Gesamtgewicht mit Anhänger nach wie vor Tempo 80.

Und @BB,
wenn dein Mars-Rover 2 Achsen und mind. 3 Reifen hat und auch noch eine Straßenzulassung ist es ein Mehrspuriges KFZ. ;)
Haltet euch nicht bei dem Begriff Sonstiges auf sondern nehmt Anderes.
Kommt auf dasselbe raus..

Gruß Wolle

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Ranger Lim..3,2l

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Letzte Änderung: 16 Aug 2017 10:48 von Irkus.

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