Wer hat ein Urteil oder Gutachten zum DOKA als PKW

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22 Aug 2016 23:26 #21 von bo1992
Bin mal gespannt was hierbei rauskommt
Bitte halte uns darüber auf dem laufenden;)

Habe mal bzgl. dieses Themas was im "Aufbauart Be-Thread gepostet, vielleicht hilft das ja weiter:

Zitat:
"Lkw sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Nach der Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an."

Quelle: Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL)
( www.bgl-ev.de/w...e.htm )
Zitat Ende

Denke immernoch das das hier ein große Grauzone ist, aber wenn du da was schriftliche kriegst wäre das natürlich super :cool_schild


Gruß Peter

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23 Aug 2016 00:00 - 23 Aug 2016 00:22 #22 von Schnaik
OLG Hamm (Beschluss vom 22.08.2005 - 1 Ss OWi 272/05 b).

"Die Bestimmung der maßgeblichen Kriterien für die Zuordnung eines Kraftfahrzeugs zu den Personenkraftwagen oder Lastkraftwagen im Sinne der Verhaltensvorschriften der StVO ist deshalb am Leitgedanken der StVO, also unter Berücksichtigung ihres Regelungszwecks, auszurichten (so bereits OLG Karlsruhe, DAR 2004, 715 und OLG Jena, NJW 2004, 3579).

Leitgedanke der StVO ist der Schutz der Verkehrssicherheit d.h. die Verhinderung von Verkehrsunfällen (vgl. VkBl. 1970, 797). Diesem Regelungszweck entsprechend ist für die Einordnung eines Kraftfahrzeugs als LKW oder PKW auf dessen konkrete Bauart, Ausstattung und Einrichtung abzustellen, weil diese Eigenschaften des Fahrzeugs für dessen Verwendung, insbesondere die Beladung, von maßgeblicher Bedeutung sind und damit das Fahrverhalten des Fahrzeugs und dessen Beherrschbarkeit entscheidend prägen (vgl. OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; im Ergebnis auch BayObLG, NJW 2004, 306; Müller, Anmerkung zum Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.08.2004 in ZVS 2005, 45; Hentschel, NJW 2005, 42 ff.).

Es erscheint daher sachgerecht und folgerichtig, für die Unterscheidung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen auf die gesetzliche Legaldefinition in § 4 Abs. 4 PBefG zurückzugreifen, die an die Bauart, Ausstattung und Einrichtung des Fahrzeugs anknüpft (vgl. auch OLG Karlsruhe und OLG Jena jeweils a.a.O.; BayObLG, NZV 1997, 449; OLG Hamm VRS 56, 127), weil diese Merkmale die Zweckbestimmung des Fahrzeugs entscheidend prägen."

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 23 Aug 2016 00:22 von Schnaik.

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23 Aug 2016 07:23 #23 von Ranger OD

Tanki schrieb: Und ich bin auf das die ganze Geschichte erst gekommen, durch meine BE-Eintragung, da jetzt im Schein nicht mehr LKW steht, in der StVO aber das Wort LKW vorkommt.


Das war für mich auch der Grund für die Umschreibung auf Pickup (BE).
Leider wurde ich vom TÜV Nord in schriftlicher Form eines besseren belehrt.

"Hallo Herr ...,

nach Rücksprache mit unserem Kompetenz-Center kann ich Ihnen bestätigen, dass eine feste Abdeckung mit Abschließmöglichkeit als „geschlossen“ angesehen wird und damit eine Umschreibung auf die Fahrzeugart „Pick-Up“ nicht möglich ist. Ich bekam außerdem die Information, dass eine Befreiung vom Fahrverbot mit Anhänger am Wochenende für Pick-Ups wohl leider nicht bundeseinheitlich geregelt ist und damit eine Gefahr der Sanktionierung durch die Behörden weiterhin besteht.

Mit freudlichen Grüßen ..."

Die nicht bundeseinheitliche Regelung bezieht sich auf die Sonderregelung "Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken".

Gruß Mario

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23 Aug 2016 08:16 #24 von Tanki
"Ich bekam außerdem die Information, dass eine Befreiung vom Fahrverbot mit Anhänger am Wochenende für Pick-Ups wohl leider nicht bundeseinheitlich geregelt ist und damit eine Gefahr der Sanktionierung durch die Behörden weiterhin besteht.

Mit freudlichen Grüßen ..."

Die nicht bundeseinheitliche Regelung bezieht sich auf die Sonderregelung "Anhänger zu Sport- und Freizeitzwecken".

Gruß Mario
"

Da gibt es wohl dieses Jahr noch Abhilfe, es soll wohl im Herbst eine Bundeseinheitliche Sonderregelung geben. Das muss nur noch das Kabinett und den Bundesrat passieren. Dann ist das geregelt :prost:

Mir ging es auch um die nicht eindeutigen Freizeitzweckfahrten, z.B. Holz holen.

VG Jörg

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23 Aug 2016 12:57 #25 von Ranger OD

Tanki schrieb: Mir ging es auch um die nicht eindeutigen Freizeitzweckfahrten, z.B. Holz holen.


Hallo Jörg,

nicht nur in diesem Fall, selbst wenn man z.B. mit einem leeren Pferdeanhänger am Sonntag unterwegs ist um ein Pferd zu holen, ist das nicht erlaubt.

Wäre schon cool, wenn das wie Du schreibst geändert wird. :daumen:

Gruß Mario

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23 Aug 2016 14:11 - 23 Aug 2016 14:15 #26 von chris65
naja. in Deutschland ist immer das problem, dass da soviele gesetze und verordnungen sind, die ein vorteil in 100 nachteile verwandeln.

gegebenen fall, der einem bekannten passiert ist. Fahrzeug RAM 1500 Single Cab long bed. da dieses fahrzeug nur 3 sitze hat und die ladeflaeche fast 3x so lang ist, wie die fahrerkabine hat er sogar die wahl bekommen, wie er sein fahrzeug einstufen will. er hat sich fuer LKW entschieden. er fuhr damit jahrelang rum und hat sich seines lebens, seines RAM und seiner 168 euro steuer im jahr erfreut. bis er einen bekannten in muenchen besuchen wollte- mit 2 mopeds auf dem bed (eins war meins). Algaeu war das ziel. bei der einfahrt in muenchen. kurz hinter dem ortschild ein ordnungshueter erster guete- in muenchen wegen seiner sehr energetischen und fleissigen strafzettelverteilung bei behoerden geliebt, bei autofahrern gehasst- auf der lauer. wir genau strich speedlimit vorbei und da kam er herausgeschossen. mit blaulicht und voller sirene- wir dachten, da war irgendwo ein ueberfall oder mord...- doch es war schlimmer als das. Es war unser RAM. allein schon die nette begruessung des herrn oberwachtmeister B. liess nichts gutes erahnen, an diesem netten, sonnigen, sonntag morgen.
um das ganze kurz zu machen: Fahrzeug wurde stillgelegt und zur ueberpruefung eingezogen, strafzettel wegen verstoss des sonntagsfahrverbotes, wegen auflastung auf 3.5t war ein fahrtenschreiber vorgeschrieben (mein kumpel wusste das nicht- ich bis dahin auch nicht), scheiben vorne original getoent aber fuer Deutschland zu dunkel (oder soll ich sagen fuer muenchen?), reifen groesse paste, war aber nicht eingetragen, obwohl von werk ab sowohl 17" als auch 20" erlaubt sind (gutachten war dabei, hat aber nicht interessiert), er hatte eine light bar ueber der kabine mit scheinwerfern, die auch alle funktionierten, aber nicht erlaubt waren (zumindest hat das bisher nur in muenchen interessiert) und natuerlich der auspuff war zu laut- obwohl tuev eingetragen. da waren noch so ein paar andere sachen, aber kleinigkeiten. wir durften aber die motorraeder abladen, bevor das fahrzeug abgeschleppt wurde. er bekam es dann 3 monate spaeter zurueck, zusammen mit der zwangsstillegung, ca. 1000.00 euro strafzetteln, 6 punkten und der lehre: nie mehr muenchen.
Wir reden hier von einem RAM. Einen Ranger oder gleiche groesse fahrzeug als NFZ zuzulassen halte ich fuer bloedsinn. es ist kein NFZ. Auch wenn man es gerne so haette.

Guts- Glory- RAM
2014 RAM 1500 5.7L Hemi SLT Crew Cab 4x4 6'4 bed
Tow Package, 8-speed Automatic
Camper: Forrest River Vibe 268rks 34ft
und n Charger hab ich auch noch.
Letzte Änderung: 23 Aug 2016 14:15 von chris65.

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