Pickup und Steuer in NRW

  • FG142
  • Autor
  • Besucher
  • Besucher
28 Apr 2005 17:33 #1 von FG142
Pickup und Steuer in NRW wurde erstellt von FG142
Hallo,

Alle NRW ans?ssige bitte mal lesen...

http://www.umwelt-online.de/PDFBR/2005/0229_2D05.pdf

Ist doch sch?n oder?

Glaube es erst nach dem 1. Steuerbescheid....

T?ss

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
29 Apr 2005 08:03 #2 von upigors
upigors antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
LINK funktioniert nicht ;-(


Forbidden
You don't have permission to access /PDFBR/2005/0229_2D05.pdf on this server.

Additionally, a 403 Forbidden error was encountered while trying to use an ErrorDocument to handle the request.

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • FG142
  • Autor
  • Besucher
  • Besucher
29 Apr 2005 11:54 #3 von FG142
FG142 antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
Versucht mal diesen Link. Es geht um die " Drucksache 229/05 "

http://www.umwelt-online.de/cgi-bin/par ... =0229_2D05

Ansonsten bei Google scannen nach der in Klammenr gesetzten Phrase.

In NRW sollen DOKAS weiterhin als "Sonstige Fahrzeuge" laufen und somit gewichtsbesteuert bleiben... Gesetzesvorlage mit Begr?ndung.

Interessant!

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
29 Apr 2005 13:08 #4 von upigors
upigors antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
hi, sorry aber gleiche fehlermeldung.
kannst du es mir nicht in eine email einf?gen?
lg uwe

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • FG142
  • Autor
  • Besucher
  • Besucher
29 Apr 2005 13:33 #5 von FG142
FG142 antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
Bundesrat Drucksache 229/05

13.04.05
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Stra?e 192, 50735 K?ln
Telefon: 0221/97668-0, Telefax: 0221/97668-338
ISSN 0720-2946
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur ?nderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
A. Problem und Ziel
Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur ?nderung der
Stra?enverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 2. November 2004
(BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung des ? 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung
ab 1. Mai 2005 vor. Aufgrund dieser Rechts?nderung entf?llt die
verkehrsrechtliche Begriffsbestimmung ?Kombinationskraftwagen?. Daraus
ergeben sich kraftfahrzeugsteuerliche Auswirkungen insbesondere f?r
folgende Fahrzeugarten mit einem verkehrsrechtlich zul?ssigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:
? Gel?ndewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Gro?raum-Limousinen
und Kleinbusse,
? Wohnmobile,
? sog. B?ro- oder Konferenzmobile.
Diese Fahrzeuge werden bisher auf der Grundlage des ab 1. Mai 2005
entfallenden ? 23 Abs. 6a StVZO und der daraus resultierenden
h?chstrichterlichen Finanzrechtsprechung als der Gewichtsbesteuerung
unterliegende ?andere Fahrzeuge? im Sinne des ? 8 Nr. 2 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) behandelt. Die Besteuerung dieser
Fahrzeuge ist daher sachgerecht anzupassen.
B. L?sung
Mit der vorgeschlagenen ?nderung des KraftStG wird die Besteuerung der
von der Aufhebung des ? 23 Abs. 6a StVZO betroffenen Kraftfahrzeuge
teilweise neu geregelt.
Drucksache 229/05 - 2 -
F?r Wohnmobile und andere Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung,
Pick-up-Fahrzeuge sowie Pritschenwagen mit Doppelkabine ist eine
Besteuerung nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht
vorgesehen. Dies gilt nunmehr f?r alle Wohnmobile unabh?ngig vom
zul?ssigen Gesamtgewicht, da eine entsprechende Differenzierung
verkehrsrechtlich nicht mehr vorgesehen ist.
Gel?ndewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Gro?raum-Limousinen und
Kleinbusse, die nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien die
Begriffsmerkmale f?r Personenkraftwagen erf?llen, sind ab dem 01.05.2005
aufgrund der Aufhebung des ? 23 Abs. 6a StVZO und der bestehenden
Rechtslage - wie entsprechende Fahrzeuge mit einem zul?ssigen
Gesamtgewicht bis 2,8 t - als Personenkraftwagen nach Hubraum und
Emissionsverhalten zu besteuern. Dies soll nach ? 2 Abs. 2a Nr. 2 und 3
dieses Gesetzes auch f?r die sog. Mehrzweckfahrzeuge und die sog. B?rooder
Konferenzmobile gelten, wenn sie vorrangig zur Personenbef?rderung
ausgelegt und gebaut sind.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die ?ffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
F?r die L?nder ergeben sich aus den Folgen der Aufhebung des ? 23 Abs. 6a
StVZO sch?tzungsweise Mehreinnahmen aus der Besteuerung der
Gel?ndewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Gro?raum-Limousinen und
Kleinbusse von j?hrlich bis zu 87 Mio. ?. Die Beg?nstigung der bisher nicht
nach Gewicht besteuerten Wohnmobile mit einem zul?ssigen Gesamtgewicht
von unter 2,8 t durch dieses Gesetz f?hrt sch?tzungsweise zu
Mindereinnahmen von j?hrlich bis zu 25 Mio. ?, was insgesamt zu
Mehreinnahmen in der Gr??enordnung von j?hrlich bis zu 62 Mio. ? f?hrt.
- 3 - Drucksache 229/05
2. Vollzugsaufwand:
Im Bereich der Automation wird f?r die Erfassung der Besteuerungstatbest?nde
ein geringer Mehraufwand anfallen, der gegenw?rtig nicht
quantifizierbar ist.
E. Sonstige Kosten
Keine

Bundesrat Drucksache 229/05
13.04.05
Gesetzesantrag
des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur ?nderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Der Ministerpr?sident D?sseldorf, den 12. April 2005
des Landes Nordrhein-Westfalen
An den
Pr?sidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpr?sidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Pr?sident,
die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat beschlossen, dem Bundesrat den
als Anlage mit Begr?ndung beigef?gten
Entwurf eines Gesetzes zur ?nderung kraftfahrzeugsteuerlicher
Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
mit dem Antrag zuzuleiten, seine Einbringung beim Deutschen Bundestag zu
beschlie?en.
Ich bitte, den Gesetzentwurf gem?? ? 36 Abs. 2 der Gesch?ftsordnung in die
Tagesordnung der n?chsten Bundesratsplenarsitzung am 29. April 2005 aufzunehmen.
Mit freundlichen Gr??en
Der Stellvertreter
des Ministerpr?sidenten
Dr. Michael Vesper

Drucksache 229/05
Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur ?nderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften
auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
?nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September
2002 (BGBl. I S. 3818), ge?ndert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3310), wird wie folgt ge?ndert:
In ? 2 werden nach Absatz 2 folgende Abs?tze 2a und 2b eingef?gt:
?(2a) Als Personenkraftwagen im Sinne des ? 8 Nr. 1 gelten auch:
1. Gel?ndefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der Klasse N1, Aufbauart BB, nach Anhang
II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ?ber die Betriebserlaubnis f?r Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganh?nger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen mit drei bis
acht Sitzpl?tzen au?er dem Fahrersitz;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II C Nr. 1 der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
3. Fahrzeuge, die als sog. B?ro- oder Konferenzmobile stra?enverkehrsrechtlich zugelassen
sind.
Voraussetzung ist, dass die genannten Fahrzeuge vorrangig zur Personenbef?rderung
ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbef?rderung dienende
Bodenfl?che gr??er ist als die H?lfte der gesamten Nutzfl?che des Fahrzeugs.
(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des ? 8 Nr. 2 gelten auch:
1. Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates;
2. Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3. und 5.4. der Richtlinie
70/156/EWG des Rates;
3. sog. Pick-up-Fahrzeuge und sog. Pritschenwagen, die der Klasse N, Aufbauart BA,
nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen.?
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2005 in Kraft.
Drucksache 229/05 2
Begr?ndung
I. Allgemeines
1. Inhalt
Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des ? 23 Abs. 6a StVZO und
der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition ?Kombinationskraftwagen? sind
bisher bestimmte Fahrzeugarten als ?andere Fahrzeuge? im Sinne des ? 8 Nr. 2 KraftStG zu
behandeln und demgem?? nach dem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht zu besteuern.
Dies gilt insbesondere f?r folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzpl?tzen
au?er dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht von mehr als
2,8 t:
- Gel?ndewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Mehrzweckfahrzeuge, Gro?raum-
Limousinen, Kleinbusse und bauart?hnliche Fahrzeuge (z. B. sog. Vans) - vgl. BFHUrteile
vom 31.08.1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487 -,
- Wohnmobile - vgl. BFH-Urteil vom 01.02.1984, BStBl II 1984, 461 -,
- sog. B?ro- oder Konferenzmobile,
- sog. Pick-up-Fahrzeuge und sog. Pritschenwagen mit Doppelkabine.
Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur ?nderung der Stra?enverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) sieht eine Aufhebung der
aufgrund gefestigter Finanzrechtsprechung f?r die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung
relevanten Vorschrift des ? 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 vor.
Diese Bestimmung wurde 1969 lediglich zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingef?hrt, damit
auch ?Kombinationskraftwagen? bis einschlie?lich 2,8 t bei ?berholverboten mit dem Zusatz
?ausgenommen Personenkraftwagen? ausgenommen waren. Sie ist im Verkehrsrecht
seit langem ?berfl?ssig, weil daran keine Rechtsfolgen mehr gekn?pft sind. Sie steht au?erdem
nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europ?ischen Gemeinschaften.
Bei der Weiterentwicklung der Besteuerung f?r die in Frage stehenden Fahrzeuge l?sst sich
der Bundesrat insbesondere von folgenden Erw?gungen leiten:
- Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nicht nur
nach der verkehrsrechtlichen Behandlung, sondern auch nach den objektiven Beschaffenheitskriterien,
insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem ?u?eren Erscheinungsbild
der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Ber?cksichtigung
aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu w?rdigen (BFH-Urteil vom
01.08.2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tats?chliche Verwendung der Fahrzeuge kommt
es nicht an (BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II 1998, 489).
- Die Rechtsprechung l?sst erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als
Personenkraftwagen auch davon abh?ngig ist, dass die zur Personenbef?rderung dienende
Bodenfl?che gr??er ist als die H?lfte der gesamten Nutzfl?che des Fahrzeugs
(BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStBl II 2001, 368).
3 Drucksache 229/05
II. Einzelbegr?ndung
Zu Artikel 1 (?nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu ? 2 Abs. 2a Nr. 1
Insbesondere f?r schwere Gel?ndewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Gro?raum- Limousinen
und ?hnliche Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zul?ssigen Gesamtgewicht
von mehr als 2,8 t ergaben sich - im Vergleich zu bauartgleichen Fahrzeugen mit einem zul?ssigen
Gesamtgewicht bis 2,8 t - erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da f?r diese
Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung f?r Personenkraftwagen,
sondern die in der Regel deutlich g?nstigere Besteuerung nach dem zul?ssigen Gesamtgewicht
zur Anwendung kommt. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich
nicht gerechtfertigt. Die verkehrsrechtlich als Fahrzeugklasse M1, Anhang II A Nr. 1, der
Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) zugelassenen
Fahrzeuge sind mit der Aufhebung des ? 23 Abs. 6a StVZO zum 30.04.2005 aufgrund
der verkehrsrechtlichen Behandlung und dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterium
der objektiven Beschaffenheit wie Personenkraftwagen zu besteuern. Einer gesetzlichen
Neuregelung bedarf es insoweit nicht.
Die Vorschrift erfasst ? auch zur Vermeidung von Steuerumgehungen - Gel?ndefahrzeuge
und andere Fahrzeuge die der verkehrsrechtlichen Fahrzeugsklasse N1, Aufbauart BB, nach
der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen,
die nach den kraftfahrzeugsteuerlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen
(Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Die
genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach ? 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie
vorrangig zur Personenbef?rderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbef?rderung
dienende Bodenfl?che gr??er ist als die H?lfte der gesamten Nutzfl?che der Fahrzeuge.
Der Begriff ?Gel?ndefahrzeug? ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten
Richtlinie geregelt.
Zu ? 2 Abs. 2a Nr. 2
Nach Ma?gabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar
1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge
(andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Bef?rderung von
Fahrg?sten und deren Gep?ck oder von G?tern in einem einzigen Innenraum) anzusehen.
Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen
nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:
a) Die Fahrzeuge haben au?er dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzpl?tze.
b) Zus?tzlich muss folgende Bedingung erf?llt sein:
P - (M + N x 68) > N x 68
Dabei bedeuten:
P = technisch zul?ssige Gesamtmasse in kg,
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg,
N = Zahl der Sitzpl?tze au?er dem Fahrersitz.
Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche
- nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich
als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbef?rderung
ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbef?rderung dienende
Bodenfl?che gr??er ist als die H?lfte der gesamten Nutzfl?che des Fahrzeugs.
Drucksache 229/05 4
Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift k?nnen insbesondere sog. Sport-Utility-
Vehicles (SUV), Gro?raum-Limousinen, Kleinbusse und ?hnliche Fahrzeuge (insbesondere
sog. Vans) in Betracht kommen.
Zu ? 2 Abs. 2a Nr. 3
In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Fahrzeuge, die als sog. B?ro- oder Konferenzmobile
stra?enverkehrsrechtlich zugelassen sind. F?r diese Fahrzeuge bestehen keine
bindenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die den Ausstattungsumfang festlegen. Dies
erleichtert ausschlie?lich kraftfahrzeugsteuerlich motivierte Fahrzeugumbauten. Die sog.
B?ro- oder Konferenzmobile haben i.d.R. Pkw-typische Beschaffenheitsmerkmale und sind
h?ufig mit Gro?raum-Limousinen bauartverwandt. Es ist daher sachgerecht, derartige Fahrzeuge
nach den f?r Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern, wenn sie vorrangig
zur Personenbef?rderung ausgelegt und gebaut sind.
Zu ? 2 Abs. 2b Nr. 1
Wohnmobile sind verkehrsrechtlich der Fahrzeugklasse M zugeordnet (f?r die Personenbef?rderung
ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier R?dern nach Anhang
II A Nr. 5.1. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S.
1). Sie gelten jedoch verkehrsrechtlich als Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung und
nehmen insoweit eine Sonderstellung ein. Sie entsprechen nach ihren objektiven Beschaffenheitskriterien
i.d.R. nicht den Personenkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind insbesondere in
Bezug auf Aufbau, Gr??e, technische Dimensionierung, Motorisierung, Fahrgestell, Lenkbarkeit
und Beherrschbarkeit vergleichbar mit den der Gewichtsbesteuerung unterliegenden
leichten Nutzfahrzeugen. Zahlreiche Typen dieser Fahrzeugkategorie sind zudem mit drei
Achsen (sechs R?dern) ausgestattet. Sie dienen auch nicht nur der Personenbef?rderung,
sondern ? bezogen auf die Nutzfl?che ? vorrangig der Bef?rderung von G?tern (Einrichtungsgegenst?nde,
Hausrat, Vorr?te und sonstiges Gep?ck). Da sie dar?ber hinaus nicht
t?glich, sondern nur f?r Urlaubsfahrten genutzt werden, ist es gerechtfertigt, Wohnmobile als
?andere Fahrzeuge? im Sinne des ? 8 Nr. 2 KraftStG stets nach dem zul?ssigen Gesamtgewicht
zu besteuern.
Zu ? 2 Abs. 2b Nr. 2
Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3.
und 5.4. der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1)
handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen - wie bisher - eine Gewichtsbesteuerung nach ? 8
Nr. 2 gerechtfertigt ist.
Zu ? 2 Abs. 2b Nr. 3
Bei den Pick-up-Fahrzeugen und Pritschenwagen ?berwiegt aufgrund der offenen Ladefl?che,
der Aufbauart und der Zuladung die Lkw-typische Beschaffenheit. Dies gilt gleicherma?en
f?r Fahrzeuge mit Einzel- und mit Doppelkabine. Es ist daher sachgerecht, diese Fahrzeuge
nach dem Fahrzeuggewicht zu besteuern.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt zum 1. Mai 2005 in
Kraft. Es handelt sich um eine unechte R?ckwirkung, da die steuerlichen Folgen der Aufhebung
des ? 23 Abs. 6a StVZO f?r die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zul?ssigen
Gesamtgewicht ?ber 2,8 t seit Verk?ndung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur ?nderung
der Stra?enverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im November 2004 allgemein
bekannt sind. Die Fahrzeughalter konnten insoweit nicht auf eine fortgesetzte allgemeine
5 Drucksache 229/05
Anwendung der bisherigen Finanzrechtsprechung ?ber den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen.
Der Gesetzentwurf wurde zudem vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.

Sorry, ging nicht anders halte ich aber f?r wichtig.....

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • Elki
  • Elkis Avatar
  • Offline
  • Moderator
  • Moderator
  • L200 Club rocks!
Mehr
29 Apr 2005 20:21 #6 von Elki
Elki antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
Guuut!!!
Hoffentlich h?ngen sich da die anderen Bundesl?nder auch noch an!!! :roll:

Gru?
Elke

life is a rollercoaster - gotta ride it -- in a pickuptruck :D

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
23 Jun 2005 14:15 #7 von einfach Ingo
einfach Ingo antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
Endlich einmal etwas positives !!
Hoffentlich geht das klar und alles bleibt f?r uns wie es ist.
Komme auch aus NRW und f?nde es riesig !!

Gr??e an alle aus M?lheim Ruhr :D

Kein Leben ohne B?lkstoff !!

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
23 Jun 2005 17:51 #8 von Balou1000
Balou1000 antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
wie gesagt,
Leverkusen = NRW
Steuerbescheid gestern 172? <!-- s:P --><img src="{SMILIES_PATH}/icon_razz.gif" alt=":P" title="Auf den Arm nehmen" /><!-- s:P -->

Gruss an alle

Der fliegende L

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
25 Jun 2005 14:08 #9 von Kirsche
Kirsche antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
Sollte es tats?chlich so sein? Sollte doch wirklich der DoKa-Fahrer nicht der angeschissene sein ? :shock:
endlich mal was positives .

Danke f?r den link :lol:

Gru? aus dem Pott
Armin

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Mehr
07 Jul 2005 05:00 #10 von frodo
frodo antwortete auf Pickup und Steuer in NRW
Hallo,
habe am 5.5.2005 meinen neuen gebrauchten Nissan Navara in Hagen Wetfalen angemeldet und daraufhin meinen Steuerbescheid mit 172,--Euro Steuer berchnet bekommen!!

GOD SAVE THE COWBOYS

MfG www.ktm640.de

www.fluchtfahrzeug.de

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Moderatoren: ElkiOffRoad-Ranger
Ladezeit der Seite: 0.062 Sekunden