Thema Besteuerung nach Gewicht: Alles wird gut?

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29 Sep 2013 09:30 #21 von Vaddi

PeterLustig schrieb: Jetzt ist alles PERFEKT: Steuer als LKW und Versicherung als PKW

War ganz easy und völlig Stressfrei :)

Grüße

Peter


Hi Peter!

Na so stelle ich mir das auch vor... :evil:

Aber als Versicherung geht meine Bude nicht über Lieferwagen bis 3,5 t hinaus,
PKW wäre nicht möglich. Versicherungstechnisch ist das aber immer noch anders, jede Firma macht eben ihre Preispolitik. Aber wenn der Staat falsch handelt, dann ist das nicht hinnehmbar, meine ich. :dry:

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12 Okt 2013 09:34 - 12 Okt 2013 09:37 #22 von Vaddi
Zwischenstand:

Nachdem nun mehrere Wochen nix vom FA kam, habe ich gestern dort angerufen. Der Beamte hatte Urlaub, aber seine Bearbeitung auf meinen Widerspruch liegt wohl beim Chef zur Unterschrift vor. Also darf ich damit rechnen, dass næchste Woche was im Kasten liegt. Wie der neue Bescheid lautet, habe ich absichtlich nicht nachgefragt. Mit dem Mann haben wir schon genug diskutiert und er sagte ja schon beim Vorstellungstermin, dass er seine fuer unseren Geschmack "seltsamen" Vermessungspraktiken "von oben" vorgeschrieben bekæme. Aber die angeblichen Bestimmungen, nach denen er vorgeht, wollte er uns nicht zeigen. Ob er was zu verbergen hat? :blink:

Egal, wenn der Bescheid doch nach Gewicht ergeht, ist es gut, wenn nicht, geht die Sache weiter. Dann muss ich eben nochmal was Pfiffiges fuer die Rechtsabteilung des Finanzamtes zusammen schreiben... Diesmal beziehe ich aber alle Bestimmungen, ergangenen Urteile und die Begruendungen ein, denn danach bekomme ich ja einen klagefæhigen Bescheid und da muss dann alles stimmig sein. Man will ja auf den letzten Metern nicht noch schwach werden! :evil:

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Letzte Änderung: 12 Okt 2013 09:37 von Vaddi.

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18 Okt 2013 09:16 - 18 Okt 2013 09:18 #23 von Vaddi
Moinmoin!

Gestern kam dann der Brief - mit der Ablehnung meines Widerspruches. War ja klar, gegen die Ignoranz mancher Behörden ist kein Kraut gewachsen. Nur verstehe ich nicht, wie sich eine staatliche Behörde wissentlich über geltende Gesetze und i.d.S. ergangene Urteile von FG und BFH hinweg setzen kann und das scheinbar auch noch für legal hält! :rote_karte:

Mal abgesehen davon, dass der neue Bescheid von Fehlern nur so strotzt (u.a. wurde mein Fahrzeug als Doppelkabiner bewertet :keule: ), gibt es ja im geltenden Kraftfahrzeugsteuergesetz im §8, Bemessungsgrundlage, im Absatz 2 eine eindeutige Aussage zum Thema Steuer für "andere Fahrzeuge":

www.gesetze-im-....html

"Die Steuer bemisst sich [...] bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. [...]"

In meinem Fahrzeugschein steht "Lastkraftwagen" der vom FA als "sonstiges Fahrzeug" eingestuft wurde, was ja gleichbedeutend mit "andere Fahrzeuge" ist. Und die sind eben nicht nach Hubraum und CO² zu besteuern, sondern nach Gewicht.

Also geht der Spuk in die nächste Runde. Das werde ich so nicht hinnehmen und wenn es bis zum BFH geht.

Gruß aus Berlin - © Vaddi :-)
Letzte Änderung: 18 Okt 2013 09:18 von Vaddi.

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18 Okt 2013 19:55 - 18 Okt 2013 19:56 #24 von Vaddi
Hallo schon wieder!

Jetzt noch was Interessantes zum Abend. Rudi hatte mich ja schon darauf hingewiesen, dass Ende 2012 ein bestimmter Paragraph im Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert wurde.

Nun habe ich nochmal selbst in besagtem Gesetzestext herumgestöbert und siehe da, ich wurde belohnt.

Folgender Sachverhalt stellt sich mir dar:

Bisher galt seit der letzten Gesetzesänderung von 2006 rückwirkend zum Mai 2005 die Berechnungsgrundlage im Verhältnis zwischen der Personenbeförderungsfläche und der Fläche zum Transport von Ladung. Dabei erhielt der kleine Finanzbeamte unangemessen viel Spielraum, so dass die buntesten Blüten in Sachen Besteuerung von Pickups austrieben. Jedes Bundesland, ja jeder Landkreis mit eigenem Finanzamt konnte im Prinzip besteuern, wie er wollte. Viele von uns können davon ein Liedchen singen! :rolleyes:

Nun ist es aber seit dem 5.12.2012 so, dass der ganze Fummel um die Berechnung usw. weggefallen ist. Es gilt, was im Fahrzeugschein steht. Findet man dort PKW, geht nichts in Sachen Gewichtsbesteuerung. Steht dort aber LKW oder Lastkraftwagen, gilt das seit Ende 2012 auch für die Besteuerung!

§ 2 - Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
 
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
 
(2a) bis (2c) (weggefallen)

Das letzte ist besonders interessant. Der Absatz 2a ist nämlich der Teil, der uns, die LKW im Schein stehen haben, den größten Ärger bereitet haben. Deshalb fand sich so mancher DoKa-Fahrer als PKW wieder, sogar Anderthalbkabiner wurden manchmal nicht verschont. Da das jetzt aber nicht mehr gilt, bedeutet das, dass auch Fahrzeuge, die seit 2005 als PKW behandelt wurden, jetzt wieder als LKW besteuert werden können/müssen, so denn sie eben LKW/Lastkraftwagen im Fahrzeugschein zu stehen haben.

Also zusammengefasst:

§ 2 sagt aus, dass für das Finanzamt für die Beurteilung der Bemessungsgrundlagen die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich sind.

§ 8 sagt aus, dass Fahrzeuge, die vom Finanzamt aufgrund ihrer Eintragung als LKW im Fahrzeugschein als "andere oder sonstige Fahrzeuge" eingestuft wurden (werden müssen) automatisch nach Gewicht zu besteuern sind.


Beispiel: Ein Pickup mit LKW Eintragung im Schein mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2t bis max. 3t muss nach Gewicht berechnet eine jährliche Steuer von 180,30 € entrichten. Nicht mehr und nicht weniger.

Seht selbst im Gesetzestext nach! :woohoo:

www.gesetze-im-...t.pdf

Das heißt für mich, alle Pickups als LKW, ob DoKa oder anders können wieder nach Gewicht besteuert werden. Basta. Nun werde ich "meinem Finanzbeamten" Montag wohl ein trauriges Märchen erzählen müssen. Geht er nicht darauf ein, hab ich schon nen Plan. Aber erst mal sehen...

Gruß aus Berlin - © Vaddi :-)
Letzte Änderung: 18 Okt 2013 19:56 von Vaddi.

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18 Okt 2013 21:03 - 18 Okt 2013 21:19 #25 von Vaddi
Hallo Freunde!

Wie ich schon in der ISUZU-Sparte schrieb, liege ich seit einiger Zeit mit dem Finanzamt quer, weil es meinen D-Max Space Cab ( 1 1/2 Kabiner) als PKW besteuert und auch meinen ausführlich begründeten Widerspruch abgebügelt hat. Die Finanzbeamten waren sich sogar nicht zu fein, falsche Behauptungen aufzustellen, nicht mehr gültige Gesetze zu bemühen und rechtskräftige Gerichtsurteile zu ignorieren. Da meine Erwartungshaltung bei dieser "Spezies" aber von Natur aus sehr gering ist, war ich nicht überrascht. Aber doch sauer, weil ich wieder einmal Zeit investieren muss, um diesen Ignoranten ihren Job erklären zu müssen. :angry:

Der Sachverhalt:

Mein Fahrzeug hat im Fahrzeugschein "Lastkraftwagen" als Klassifizierung stehen und wurde vom FA aufgrund dessen als sonstiges/anderes Fahrzeug eingestuft. Trotzdem soll ich PKW Steuer bezahlen, anstatt der laut Kraftfahrzeugsteuergesetz für andere Fahrzeuge angedachten Gewichtsbesteuerung.

Natürlich legte ich Widerspruch ein und bemühte dazu diverse Gesetzestexte und rechtskräftige Urteile nebst deren Begründungen. Fast 4 Wochen später kam jetzt die Ablehnung. Man beruft sich dabei auf den seit dem 5.12.2012 nicht mehr gültigen Absatz 2a des §2, wonach sich bei der Vermessung meines Fahrzeuges ergeben hätte, dass die Fläche zur Personenbeförderung größer sei, als die Fläche zum Transport von Ladung. Somit wäre mein Pickup trotz der Einstufung als anderes Fahrzeug ein PKW und auch so zu besteuern.

Dabei schrieb der aufgeweckte Finanzbeamte, ich hätte angeblich einen Doppelkabiner und zwar einen, mit 4 eingetragenen Sitzplätzen. Lustig. Dann rechnete er auch noch die Radkästen aus der Ladefläche heraus, dafür aber den Fahrersitz in die Kabinenfläche mit ein. Dabei gibt es sowohl Bestimmungen, als auch rechtskräftige Gerichtsurteile, wo eben diese Berechnungsweise unter bestimmten Umständen nicht anzuwenden sei, z.B., wenn das Material der Radkästen ebenso wie die übrige Ladefläche belastbar sei und auch genügend Platz bis zur oberen Kante wäre, um dort auch Ladung transportieren zu können. Ist alles passend bei meinem D-Max. Trotzdem ging der Beamte nicht darauf ein, er sagte, er hätte seine Anweisungen "von oben" und "er mache das immer so". Das gleiche gilt für den Fahrersitz, der ja eigentlich auch nicht mit in die Fläche zur Personenbeförderung einzurechnen ist. Das war ihm egal...

Lange Rede, kurzer (Un)Sinn, jetzt hat sich aber etwas ergeben, dass dem ganzen Kram eine andere Wendung geben sollte. Und da ich ein sozialer Mensch bin, sollt ihr auch daran teilhaben.

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Jemand von den D-Maxen hatte mir vor kurzer Zeit mal einen Hinweis auf eine Änderung im Kraftfahrzeugsteuergesetz gegeben. Dem bin ich nachgegangen und jepp! ich glaube, das passt jetzt.

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz hat 2 Paragraphen, die für meinen und ähnliche Fälle Anwendung finden dürften.

§ 2

Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1. richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
 
2. sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.
 
(2a) bis (2c) (weggefallen)


§ 8

Bemessungsgrundlage

Die Steuer bemisst sich

1. bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)

a) mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
 
b) mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;

1a.   bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den
Schadstoffemissionen;
 
1b. bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
 
2. bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

www.gesetze-im-...t.pdf

www.bgbl.de/Xav...ist_0

Da beim § 2 die Absätze 2a bis 2c seit dem 5.12.2012 nicht mehr in Kraft sind, wäre somit der ganze Spuk mit der Flächenberechnung vorbei. Das heißt, das Finanzamt muss sich bei der Bemessung nach den Vorgaben der Zulassungsbehörde richten.

Das heißt, hast du LKW im Fahrzeugschein stehen und bist unter 3,5 Tonnen Gesamtgewicht, müssen die dich nach Gewicht besteuern, egal ob DoKa oder sonstwas, weil du nach § 8 damit automatisch in die Kategorie "andere/sonstige Fahrzeuge" fällst.

Das dürfte bedeuten, dass jeder, der mit seinem Fahrzeug diese Kriterien erfüllt, zu seinem Finanzamt gehen darf und sich unter Berufung auf die Paragraphen 2 und 8 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes die Gewichtsbesteuerung zurück holen kann.

Natürlich übernehme ich keine Haftung für eventuelle Fehler. Aber jeder kann die Texte selber lesen und für seinen speziellen Fall recherchieren.

Ich denke mal, da die meisten Hersteller von Pickups ihre Kisten seit einigen Jahren sowieso nur noch als PKW einstufen lassen, kann sich der Staat es leisten, das KraftStG derart zu ändern. Aber scheinbar haben manche Ämter das noch nicht gerafft, oder... das sage ich jetzt mal nicht, denn das wäre wohl als Unterstellung zu werten. Aber immerhin sagte "mein Finanzbeamter" ja, er handle auf Anweisung von oben. Ich denke mir meinen Teil... :dry:

Also auf zu den Ämtern und einen neuen Bescheid eingefordert! ;)

PS: Vielleicht könnte ein Mod das mal oben anpinnen? Ich denke, von dieser Sache können wohl einige profitieren. :daumen:

Gruß aus Berlin - © Vaddi :-)
Letzte Änderung: 18 Okt 2013 21:19 von Vaddi.

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21 Okt 2013 17:57 - 21 Okt 2013 18:06 #26 von Vaddi
Hab heute nach 2 Stunden "Telefonterror" tatsächlich den Finanzbeamten erreicht, der die Ablehnung für meinen Widerspruch unterschrieben hat.

Alles ist rechtens, meinte er. Dabei beruft er sich auf den § 18 KraftStG Absatz 12:

§ 18 Übergangsregelung

[...]

(12) Führen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Absatz 2a in der am 1. Juli 2010 geltenden Fassung, ist weiterhin § 9 Absatz 1 Nummer 2 anzuwenden.


Und der sagt, nene, du fährst zwar nen LKW, aber wir nennen ihn trotzdem PKW, weil man damit mehr Geld verdienen kann! Und jetzt raus die Kohle, Sklave! :S

Das heißt im Klartext, alles was im geänderten § 2 und im § 8 überhaupt steht, ist im Fall der Fälle Humbug. Bemisst sich die Steuer geringer, wenn § 2 und § 8 angewendet werden können, dann ist alles wieder hinfällig und man muss die volle Marie abdrücken.

Da haben sich diese "Strolche" ein feines Hintertürchen gebastelt! Sprechen die Fakten für eine Gewichtsbesteuerung, dann dreht man den Spieß um und sagt, April, April, wir wollen den vollen PKW-Satz trotzdem. Ist das nich irre???

Ich werde die nächsten Tage damit zubringen, eine Erwiderung zu formulieren und die an das FA schicken. Dann beschäftigt sich die Rechtsabteilung damit und wenn die auch meint, ich hätte Unrecht, dann bekomme ich einen klagefähigen Bescheid, mit dem ich dann zum Gericht marschieren werde. Kann doch nicht sein, dass die zwar sagen, ja, du hast recht, aber das nützt dir nichts, weil wir uns ein Hintertürchen eingebaut haben. Das entbehrt jeder vernünftigen Grundlage! Es dient nur dazu, auf keinen Fall Miese zu machen. Für mich ist das ne ganz fiese Abzocke.
Krieg ich dein Geld nicht legal, dann hole ich es mir anders. So war es schon im Mittelalter. :rote_karte:

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Letzte Änderung: 21 Okt 2013 18:06 von Vaddi.

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21 Okt 2013 18:39 #27 von Elki
Hey Ingo,
das klingt mir alles genau nach dem, was ich mit dem FA ausgefochten hab, als die erste Umstellung war.... Fazit war damals schon: was kümmert mich, was irgendwo geschrieben steht, wenn ich es anders will.
Irgendwann dachte ich mal, Recht haben, und Recht bekommen wär dasselbe (wenn auch immer mal mit kampf verbunden). Aber seitdem hab ich den Glauben verloren.... :(

Gruß
Elke

life is a rollercoaster - gotta ride it -- in a pickuptruck :D

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21 Okt 2013 19:09 - 21 Okt 2013 19:13 #28 von Vaddi
Hi Elki!

Ja, das hatten wir alles schon mal, stimmts? :ka: :sick:

Aber letztendlich kann ich einfach nicht aufgeben, zumal es für mich mit dem Max jetzt eine andere Situation ist, als damals mit dem braven L. Die meisten Leute mit 1 1/2 Kabinern bekommen ja generell die Gewichtsbesteuerung. Nur "mein" FA macht sich wichtig und mauert? Nö, ich hab ne RS und die übernimmt das, sollte es soweit kommen. Ich hab jetzt jeden Psalm im Kopf und kenne zu diesem Thema die einschlägige Rechtssprechung von FG und BFH. Wenn ich mir nen Anwalt suche, dann muss der wohl nicht mehr viel arbeiten, nur die Fakten überzeugend vor Gericht präsentieren können. Und da habe ich schon jemanden, falls der sich auch an Steuerrecht traut. Macht ja sonst nur Straf- und Verkehrsrecht. Aber schauen wir mal.

Falls ich gewinne, profitieren vielleicht auch andere Leute davon und ich bin ein Held. :woohoo:

Wenn ich verliere, hab ich es wenigstens versucht. Dann kauf ich mir nen Kasten Bier und... :silly:



Das die Nerven beruhigende Mariuhana kriegt man bei uns ja nicht im Supermarkt, um den Frust im Kopp los zu werden. Trink ich eben Carlsberg.
:haben_will:

Aber keine Angst, ich bleib cool. B)

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Letzte Änderung: 21 Okt 2013 19:13 von Vaddi.

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21 Okt 2013 20:33 #29 von Rudi
Hallo Ingo

Ich bin zwar nicht in D verfolge dank offenes WLan deine Beiträge.
Ich wünsch Dir viel Glück ,und halte durch so lange die Rechtsschutzversicherung mit macht.

Viele Grüße aus MA -- Rudi

Gruß Rudi

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21 Okt 2013 22:34 - 21 Okt 2013 22:36 #30 von Percy
Vaddi hat Recht! Mann sollte mal "wieder" was gegen diese Behördenwillkür machen!

Alleine schon wenn man in den Brief oder Schein schaut sieht man da groß und deutlich LKW stehen nur vor dem Finanzamt ist man dann ein PKW nur das sie mehr Kohle einziehen können! Letzte Ausrede ist jetzt die Gewichtsbesteuerung...... alles nur eine Masche um an unser Geld zu kommen! :keule:

Gruß, Percy

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Letzte Änderung: 21 Okt 2013 22:36 von Percy.

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