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sonntag fahrverbot
- kratti
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05 Feb 2010 14:57 #1
von kratti
sonntag fahrverbot wurde erstellt von kratti
Tach Ich hab da mal ne Frage . Darf ich am Sonntag ein Pickup mit Wohnwagen 100 Kmh fahren . Oder gilt ein Fahrverbot nur wen der wagen als Lkw leuft und man 80 Kmh fährt
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05 Feb 2010 15:08 #2
von S t e f a n
Fort fahren ist meine Leidenschaft
S t e f a n antwortete auf sonntag fahrverbot
Tach sagt der Bauer wenn er zur Tür reinkommt... 
Gruß Stefan

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- Redneck
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05 Feb 2010 16:46 #3
von Redneck
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www.stoapfaelze...s.com
Redneck antwortete auf sonntag fahrverbot
Servus!
Für als LKW zugelassene Pickups mit Anhänger gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, ausgenommen sind jetzt Wohnanhänger zu privaten Zwecken. Wenn Dein Pickup-Gespann eine 100er - Zulassung hat, dann darfst Du damit auch Sonntag 100 fahren.
Gruß, Jürgen
Für als LKW zugelassene Pickups mit Anhänger gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot, ausgenommen sind jetzt Wohnanhänger zu privaten Zwecken. Wenn Dein Pickup-Gespann eine 100er - Zulassung hat, dann darfst Du damit auch Sonntag 100 fahren.
Gruß, Jürgen
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- Reifendiscount
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05 Feb 2010 17:07 #4
von Reifendiscount
Reifendiscount antwortete auf sonntag fahrverbot
Hallo
Dasselbe Thema interessiert mich auch- 01.10 er L200 Doka als LKW zugelassen mit Wohnanhänger an einem Sonntag! Habe eben die St.V. Behörde in SI angerufen, da sagte man mir: Von einer Lockerung der Verordnung wissen wir nix ( das wäre uns bekannt)! Es ist devinitiv verboten einen LKW ( ob Pick up oder Caddy) Sonntags mit Anhänger oder Wohnanhänger zu ziehen! Jetzt bin ich doch ein bissel verunsichert- darf man es oder nicht? Hat jemand ein Schriftstück was er mir mal mailen, faxen kann?
Grüße Christof
Dasselbe Thema interessiert mich auch- 01.10 er L200 Doka als LKW zugelassen mit Wohnanhänger an einem Sonntag! Habe eben die St.V. Behörde in SI angerufen, da sagte man mir: Von einer Lockerung der Verordnung wissen wir nix ( das wäre uns bekannt)! Es ist devinitiv verboten einen LKW ( ob Pick up oder Caddy) Sonntags mit Anhänger oder Wohnanhänger zu ziehen! Jetzt bin ich doch ein bissel verunsichert- darf man es oder nicht? Hat jemand ein Schriftstück was er mir mal mailen, faxen kann?
Grüße Christof
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05 Feb 2010 17:29 #5
von OffRoad-Ranger
Grüße vom Fahrer der:
1. 2477ccm díosal, Der Grüne
2. 3959ccm gásailín, Der Schwarze
3. 2499ccm díosal, Der Weiße
4. 1328ccm gásailín, Der Kleine
5. 2477ccm díosal, Der Blaue
Werner
OffRoad-Ranger antwortete auf sonntag fahrverbot
Servus Krattijoe,
servus Reifenchristof,
benutzt mal die Suche in diesem Forum, zum Thema Anhänger steht schon (fast) alles Niedergeschrieben.
Sogar ein "Schriftstück" zur Ausnahmeregelung kann man finden.
Grüße
Werner
servus Reifenchristof,
benutzt mal die Suche in diesem Forum, zum Thema Anhänger steht schon (fast) alles Niedergeschrieben.
Sogar ein "Schriftstück" zur Ausnahmeregelung kann man finden.
Grüße
Werner
Grüße vom Fahrer der:
1. 2477ccm díosal, Der Grüne
2. 3959ccm gásailín, Der Schwarze
3. 2499ccm díosal, Der Weiße
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Werner
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05 Feb 2010 18:18 #6
von Redneck
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Redneck antwortete auf sonntag fahrverbot
Servus nochmal!
Werner hat recht, das Thema wurde schon ausführlich behandelt.
Ich habe vor kurzem erst mit einem befreundeten Pickupfahrer aus dem oberbayerischem Raum telefoniert, er hat einen Chevy und die gleiche Frage gestellt. Sein zuständiges Straßenverkehrsamt wußte leider auch nichts von einer Lockerung der Regelung für Wohnanhänger! Die sagten ihm auch in aller Deutlichkeit, daß es verboten wäre, LKW (Pickup) mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen zu ziehen! Sie behaupteten, diese neue Regelung gelte bisher nur für Niedersachsen!
Anscheinend scheint sich diese neue Regelung noch nicht flächendeckend rumgesprochen zu haben! Bis jetzt hatten wir bei Fahrten an Feiertagen mit Pickup und Anhänger (z.B. an Pfingsten auf dem Heimweg vom US-Car-Treffen in Pullman-City) immer eine Genehmigung beantragt (Kostenpunkt: 20 Euro), 2009 fuhren wir aufgrund der Lockerung des Gesetzestextes zum ersten Mal ohne Genehmigung. Was passiert wäre, kann ich nicht sagen, da wir nicht kontrolliert wurden.
Wenn sich der Beamte auf stur stellt, hilft aber leider alles Papier nix, im schlimmsten Fall läßt er einen stehen und man kriegt erst mal eine Anzeige! Egal, was rauskommt, die Unannehmlichkeiten hat man leider trotzdem erst mal! Und anscheinend gibt es so viele widersprüchliche Meinungen, daß sich keiner so 100%ig auskennt...
Ich werde auf jeden Fall in Zukunft keine Genehmigung mehr beantragen!
Gruß, Jürgen
Werner hat recht, das Thema wurde schon ausführlich behandelt.
Ich habe vor kurzem erst mit einem befreundeten Pickupfahrer aus dem oberbayerischem Raum telefoniert, er hat einen Chevy und die gleiche Frage gestellt. Sein zuständiges Straßenverkehrsamt wußte leider auch nichts von einer Lockerung der Regelung für Wohnanhänger! Die sagten ihm auch in aller Deutlichkeit, daß es verboten wäre, LKW (Pickup) mit Anhänger an Sonn- und Feiertagen zu ziehen! Sie behaupteten, diese neue Regelung gelte bisher nur für Niedersachsen!
Anscheinend scheint sich diese neue Regelung noch nicht flächendeckend rumgesprochen zu haben! Bis jetzt hatten wir bei Fahrten an Feiertagen mit Pickup und Anhänger (z.B. an Pfingsten auf dem Heimweg vom US-Car-Treffen in Pullman-City) immer eine Genehmigung beantragt (Kostenpunkt: 20 Euro), 2009 fuhren wir aufgrund der Lockerung des Gesetzestextes zum ersten Mal ohne Genehmigung. Was passiert wäre, kann ich nicht sagen, da wir nicht kontrolliert wurden.
Wenn sich der Beamte auf stur stellt, hilft aber leider alles Papier nix, im schlimmsten Fall läßt er einen stehen und man kriegt erst mal eine Anzeige! Egal, was rauskommt, die Unannehmlichkeiten hat man leider trotzdem erst mal! Und anscheinend gibt es so viele widersprüchliche Meinungen, daß sich keiner so 100%ig auskennt...
Ich werde auf jeden Fall in Zukunft keine Genehmigung mehr beantragen!
Gruß, Jürgen
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- rewi
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05 Feb 2010 23:06 #7
von rewi
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rewi antwortete auf sonntag fahrverbot
Hallo,
ich hab nochmal den Link zum "Schriftstück" rausgesucht.
Hier: http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf
Gruss Reinhold
ich hab nochmal den Link zum "Schriftstück" rausgesucht.
Hier: http://rovergarage.de/download/Sontagsfahrverbot.pdf
Gruss Reinhold
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- kratti
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06 Feb 2010 18:16 #8
von kratti
kratti antwortete auf sonntag fahrverbot
Danke an alle für die infos werde mal mich bei unserm Lantratsamt schlau machen . Werde euch infos geben wen ich was neues weis . :k_green6
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- bronco351
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21 Feb 2010 20:47 #9
von bronco351
cu on Trucks and Camper .db508.de
1x79 F250 SuperCab 4x4, 1x64 Pontiac Bonneville Hearse Consort, 1x64 Cadillac DeVille Coupe, 1x79 Dodge B300. 1x79 Mercedes DB508/Clou
bronco351 antwortete auf sonntag fahrverbot
hab da auch was zu dem thema.....
Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für Ausnahmen vom Sonn- und feiertagsfahrverbot für LKW!
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Obige Verfahrensweise wurde bzw. wird von allen Bundesländern nacheinander umgesetzt! Die Länder Bremen, Niedersachsen, Baden Würtemberg, Bayern und Schleswig Holstein haben diese Regelung bereits umgesetzt. Alle anderen Länder werden zeitnah folgen. Wer ganz sicher gehen will fragt diesbezüglich bitte bei seinem Landratsamt nach!
Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für Ausnahmen vom Sonn- und feiertagsfahrverbot für LKW!
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Ländern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Regelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Obige Verfahrensweise wurde bzw. wird von allen Bundesländern nacheinander umgesetzt! Die Länder Bremen, Niedersachsen, Baden Würtemberg, Bayern und Schleswig Holstein haben diese Regelung bereits umgesetzt. Alle anderen Länder werden zeitnah folgen. Wer ganz sicher gehen will fragt diesbezüglich bitte bei seinem Landratsamt nach!
cu on Trucks and Camper .db508.de
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22 Feb 2010 14:02 #10
von Patolfahrer
Patolfahrer antwortete auf sonntag fahrverbot
Hallo
Habe in dem Zusammenhang mal eine frage.
Ich ziehe mit meinen Pickupeinen Hänger(Tandemachser mit 2T Gesamtgewicht) mit Kleintraktor als Ladung um verschiedene Oldtimer- und Traktorentreffen zu besuchen und die Maschine dort auszustellen. Dazu habe ich mir in den letzten Jahren beim Landratsamt,Abt.Verkehrsrecht/ÖPNV Sachgeb.Verkehrs- und Konzesionssrecht eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot geholt. hat mich für ein halbes Jahr 36 Euro gekostet(Sonderpreis)
, aber mit der Kreisreform durfte ich letztes Jahr 129Euro zahlen 
Nun zur Frage: trifft der Punkt 1.6. auch auf mich zu oder muß ich da weiterhin die Ausnahmegenehmigung beantragen???
Patolfahrer
Habe in dem Zusammenhang mal eine frage.
Ich ziehe mit meinen Pickupeinen Hänger(Tandemachser mit 2T Gesamtgewicht) mit Kleintraktor als Ladung um verschiedene Oldtimer- und Traktorentreffen zu besuchen und die Maschine dort auszustellen. Dazu habe ich mir in den letzten Jahren beim Landratsamt,Abt.Verkehrsrecht/ÖPNV Sachgeb.Verkehrs- und Konzesionssrecht eine Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot geholt. hat mich für ein halbes Jahr 36 Euro gekostet(Sonderpreis)


Nun zur Frage: trifft der Punkt 1.6. auch auf mich zu oder muß ich da weiterhin die Ausnahmegenehmigung beantragen???
Patolfahrer
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