Wissenswertes zu Radabdeckungen

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26 Apr 2016 11:03 - 26 Apr 2016 11:12 #1 von Schnaik
Wissenswertes zu Radabdeckungen wurde erstellt von Schnaik
Hallo liebes Forum,

beim Lesen zum Thema Distanzscheiben, Reifenbreite und Radabdeckungen habe ich hier die unterschiedlichsten Ausführungen gefunden. Da ich mich berufsbedingt zumindest zeitweilig mit technischen Veränderungen an KfZ und deren Rechtmäßigkeit beschäftige, habe ich mal die entsprechenden Vorgaben rausgesucht.

Die Ausgestaltung der Radabdeckungen regelt § 36a StVZO. Der spricht jedoch nur von einer "hinreichend wirkenden Abdeckung", ohne die genauer zu beschreiben. Jedoch verweist die Gesetzeskommentierung der StVZO auf "Richtlinien über Radabdeckungen". Davon gibt es genaugenommen zwei.

1. Die Richtlinie zu § 36a StVZO (nationales Recht)
2. Die Richtlinei 78/549 EWG (europäisches Recht)

Im Ergebnis sind sich beide jedoch einig. Lest bitte dazu den Anhang. Der ist zu lang, um ihn hier rein zu kopieren.



Zusammenfassend kann gesagt werden, dass eine Radabdeckung dann rechtskonform ist, wenn sie die Lauffläche des Reifens auf Höhe einer gedachten waagerechten Linie 15 cm oberhalb der Radmitte abdeckt. Dabei darf die Lauffläche auf dieser Höhe (und natürlich auch darüber) nicht seitlich über die Kanten der Radabdeckung hinausstehen.



Anzumerken bleibt hier noch, dass explizit die Lauffläche erwähnt ist und nicht der Rand der Felge (Felgenhorn). Das ist sicher bei unseren Pikups weniger relevant, weil kaum jemand Reifen fahren wird, die sich so stark nach innen wölben. Jedoch bezeichnet "Lauffläche" den profilierten Teil der Reifenoberfläche. Im Falle von AT- oder MT-Reifen also auch die seitliche Profilierung.

Soweit die gesetzlich vorgeschriebene Theorie. Das letzte Wort hat natürlich der Sachverständige von DEKRA und Co. Allerdings kennt die Rennleitung diese Vorschrift und kann somit ungeachtet der erfolgten Eintragung oder ABE das Fahrzeug beanstanden. Die Folge davon wäre ein Mängelschein und die Auflage zur (erneuten) Vorführung bei einem Sachverständigen unter genauer Prüfung nach o.a. Richtlinie. Verwarngeld bzw. evtl. Bußgeld gibts natürlich dazu. Den entsprechenden Tatbestand in der Bußgeldkatalogverordnung hab ich jetzt nicht auf Tasche.

Ich hoffe, ich konnte etwas Licht ins Dunkel bringen.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
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Letzte Änderung: 26 Apr 2016 11:12 von Schnaik.

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26 Apr 2016 11:58 #2 von xwo
xwo antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen

Schnaik schrieb: Anzumerken bleibt hier noch, dass explizit die Lauffläche erwähnt ist und nicht der Rand der Felge (Felgenhorn). Das ist sicher bei unseren Pikups weniger relevant, weil kaum jemand Reifen fahren wird, die sich so stark nach innen wölben. Jedoch bezeichnet "Lauffläche" den profilierten Teil der Reifenoberfläche. Im Falle von AT- oder MT-Reifen also auch die seitliche Profilierung.


Hier widerspreche ich dir. Diese dürfte nach obigen Text aus der Abdekcung vorstehen.
Steht auch in dem von dir verlinkten Textbild oben:
"Wir empfehlen daher die Anwendung des Begriffs "Hauptprofil" für Laufflä-
chenbreite, der in § 36 (2), Abs. 2 StVZO eindeutig definiert ist: "...als Hauptprofil gelten dabei die brei-
ten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, das etwa ¾ der Laufflächenbreite einnimmt.""

Somit spielt die Flanke keine Rolle. Auch in EU Richtlinie sind Verzierungen, Felgenschutzringe etc. an den Flanken ausgeklammert.

Grüße
Henrik

X350d Power Edition
Ford Ranger Wildtrak 3.2, Automatik, 265/75R16 Cooper Discoverer S/T Maxx

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26 Apr 2016 12:50 #3 von OffRoad-Ranger
OffRoad-Ranger antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen
Servus Schnaik,

wie auch Henrik sich auf den Satz "Wir empfehlen daher..." bezieht,
würde mich interessieren wer mit "wir" gemeint ist.

Hättest du den Text nicht kopiert (ich hoffe natürlich mit Erlaubnis) sondern verlinkt oder wenigstens mit Quellenangabe, könnte man sich ein Bild machen.

Mich würde es auch freuen wenn nur dreiviertel der Lauffläche abgedeckt sein müssten.

Gruß

OffRoad-Ranger

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26 Apr 2016 13:11 - 26 Apr 2016 13:27 #4 von Schnaik
Schnaik antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen
@XWO:
Leider ist das nicht so. Wie Du ja selbst schreibst, ist das Hauptprofil ein Teil der Lauffläche. Und analog der obigen Richtlinie muss eben die Lauffläche abgedeckt sein, nicht das Hauptprofil.

Die Empfehlung oben stammt vom "Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkanisierhandwerk e.V." und ist nicht rechtsverbindlich.

Das mag jetzt durchaus für die Seitenprofilierung so definierbar sein (wobei Seitenprofil keine Scheuerleiste, Scheuerrippe, Seitenleiste oder Verzierung darstellt), nicht jedoch für die eigentliche Lauffläche.


Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
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Letzte Änderung: 26 Apr 2016 13:27 von Schnaik.

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26 Apr 2016 13:20 - 26 Apr 2016 13:28 #5 von Schnaik
Schnaik antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen
@Offroad-Ranger:
Der Text oben stammt aus einer Zusammenfassung der Problematik des "Bundesverbandes Reifenhandel und Vulkanisierhandwerk e.V."

Das ganze findet man auch nochmal in einer Gegenüberstellung hier:

www.brv-bonn.de...R.pdf

Mit den eigentlichen Richtlinien wollte ich Euch nicht langweilen. ;)

Bei Interesse einfach googeln.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 26 Apr 2016 13:28 von Schnaik.

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26 Apr 2016 13:32 #6 von OffRoad-Ranger
OffRoad-Ranger antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen
Hej,

der "Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk" hat es ja genau beschrieben:

Nach StvZO muß nur die Lauffläche abgedeckt sein, wie auch immer die definiert wird.

Nach EU Richtlinie muß die Gesamtbreite des Reifens abgedeckt sein (Zier etc. ausgenommen.

Gruß

OffRoad-Ranger

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26 Apr 2016 13:38 #7 von xwo
xwo antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen

OffRoad-Ranger schrieb: Nach EU Richtlinie muß die Gesamtbreite des Reifens abgedeckt sein (Zier etc. ausgenommen.


Genau, wobei offen ist, ob das Profil an der Seite zur Reifenbreite gehört oder Zierrat ist ;)

78/549 EWG

Grüße
Henrik

X350d Power Edition
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26 Apr 2016 14:00 - 26 Apr 2016 14:03 #8 von Schnaik
Schnaik antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen
78/549 EWG

"2.1.1. In dem Teil, der durch die Radialebenen 30º vor und 50º hinter der
Radmitte gebildet wird (siehe Abbildung 1), muß die Gesamtbreite der Radabdeckungen mindestens ausreichen, um die Gesamtbreite des
Reifens
unter Berücksichtigung der extremen Bedingungen der
Kombination Reifen/Rad, wie sie vom Hersteller und in 1.3 der Anlage
zu Anhang III angegeben sind, abzudecken

2.1.1.1. Zur Bestimmung der Breiten nach 2.1.1 werden die Aufschriften, die
Verzierungen, die Scheuerleisten oder -rippen auf den Reifenflanken
nicht berücksichtigt."


Ungeachtet davon, dass im Abschnitt 2.1.1 sogar die gesamte Reifenbreite und nicht nur die Breite der Lauffläche benannt ist, sind meines Erachtens seitliche Profilierungen nicht mit den Ausnahmen in 2.1.1.1 der EWG Richtlinie gleichzusetzen.

Im Zweifel wird dabei über den sogenannten "Schutzweck der Norm" entschieden, also danach, was die Richtlinie eigentlich regeln will. Und das steht eindeutig im Punkt 1.2. der Richtlinie:

"1.2. Die Radabdeckungen müssen so konstruiert sein, daß sie andere
Verkehrsteilnehmer möglichst vor aufgewirbelten Steinen, Schmutz,
Eis, Schnee und Wasser schützen sowie die Gefahren vermindern, die
sich für Verkehrsteilnehmer durch Kontakt mit den sich drehenden
Rädern ergeben."


Insofern ist natürlich z.B. ein Felgenschutz unproblematisch, das seitliche Profil eines MT-Reifens aber nicht!

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 26 Apr 2016 14:03 von Schnaik.

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26 Apr 2016 15:10 #9 von OffRoad-Ranger
OffRoad-Ranger antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen

xwo schrieb: ...wobei offen ist, ob das Profil an der Seite zur Reifenbreite gehört oder Zierrat ist...


Hej,

bei meinen bisherigen AT und auch MT Reifen war das seitliche Profil immer schmäler als die Reifenflanke.
Wenn ich mir z.B. den neuen STT Pro anschaue, könnte es tatsächlich ein bis zwei Millimeter über die Reifenflanke hinausragen, ob das aber entscheidend wird :ka:

Gruß

OffRoad-Ranger

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26 Apr 2016 15:45 - 26 Apr 2016 16:03 #10 von Schnaik
Schnaik antwortete auf Wissenswertes zu Radabdeckungen
Das ist unstrittig, aber es vergrößert im Zweifel die Lauffläche, auf die es nach Wortlautauslegung i.S.d. § 36a StVZO ankommt.

Siehe das verlinkte PDF - Ausführungen zu 1.


Beste Grüße,
Maik

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Letzte Änderung: 26 Apr 2016 16:03 von Schnaik.

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