Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung

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10 Apr 2016 12:46 - 05 Sep 2016 10:45 #1 von Grizzly
Gude!
Ich hab ja jetzt lang bei uns hier im KFZ-Steuer Thread mitgelesen und auch in vielen anderen Foren, dabei bin ich über die Aufbauart „BE“ (Fahrzeugschein Ziffer 4) gestolpert, damit wird ja der Eintrag zu Ziffer 5 von „LKW“ bzw „Lastkraftwagen“ ersetzt durch den Eintrag „Pick-Up“.
Bin ich da soweit richtig?

Nun meine eigentliche Fragen zum Thema:

1. Hab irgendwo von einem Urteil gelesen, dass der §18 (12) Kraftfahrzeugsteuergesetz „Übergangsregelung“ bei Aufbauart BE nicht angewendet werden darf, sondern nur für BA und BB gilt.
Somit muss der Pick-Up, weil Klasse N1G, wie ein LKW nach Gewicht besteuert werden.
Soll wohl nur eine vorübergehende Lücke sein, aber das ist hier nicht Thema.
Die Frage ist: stimmt das so, oder hab ich da was falsch verstanden und hat mal jemand den Link zum Urteil oder das Aktenzeichen, ich find es nicht mehr…

2. Sonntagsfahrverbot:
Dadurch, dass in Feld 5 nicht mehr LKW sondern Pick-Up steht müsste sich das mit dem Anhängerfahrverbot für Sonn- und Feiertage (§30 Stvo) auch erledigt haben, oder? Im Schein steht ja nicht mehr LKW.
Daraus leite ich folgende Gleichung ab:

Aufbauart BE = LKW-Steuer + Sonntags Anhänger fahren , korrekt?

3. Wie umschreiben von BA auf BE?
einfach zum TÜV gehen und sagen: „mach mal, siehst ja dass Ladefläche und Personenkabine getrennt sind“ und dann noch zur Zulassungsstelle. Oder ist das komplizierter und braucht man dafür auch ein Gutachten? Und was kostet der Spaß ungefähr?

Schöne Grüße
euer Grizzly, heut mal nicht "Erklärbär" ;)

8) Kleinkaliber-Laster: Ford Ranger XLT Ltd. 8)
Letzte Änderung: 05 Sep 2016 10:45 von OffRoad-Ranger.
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20 Apr 2016 14:24 #2 von Grizzly
bump

8) Kleinkaliber-Laster: Ford Ranger XLT Ltd. 8)
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20 Apr 2016 15:02 #3 von MitSchuhbischHi
MitSchuhbischHi antwortete auf Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung
würde mich auch mal interessieren... :prost:

L200 BJ 2010, BFG AT KO2 265/70 R17, Trailmaster FW +50mm,H&R Spurv.+60mm, ARB Bullbar, ARB Roof Rack, Dachscheinwefer v/h, ARB Markise 1250, stabo xm5003 CB-Funke, Safari Snorkel, 12000er...
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20 Apr 2016 16:25 #4 von schwarzer Drachen
schwarzer Drachen antwortete auf Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung
das "BE" bezeichnet NUR die aufbauart! (ersetzt also das "offner kasten")
die fahrzeugklasse bleibt N1G,
wobei das "N" für "Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern"
das "1" für bis 3,5t
und das "G" für "Geländefahrzeug" steht.

Manche Menschen sind der lebende Beweis dafür, das ein komplettes Versagen des Gehirns nicht zwangsläufig zum Tod führt!
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20 Apr 2016 22:25 #5 von REFO
:daumenhoch:

Beste Grüße
GERHARD
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21 Apr 2016 15:20 - 21 Apr 2016 16:06 #6 von Schnaik
Ich habe mich mit der Thematik jetzt mal ein bißchen befasst und versuche das hier mal zusammenzufassen.

Die KFZ-Steuer wird nach Maßgabe des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) erhoben. Dazu ist eine Typisierung bzw. Einordnung des zu besteuernden Fahrzeugs vorzunehmen. Diese geschieht bedauerlicherweise nicht analog der Homologation des Herstellers und somit nicht anhand der Eintragung in Spalte 5 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ZB T1). Das können wir jetzt doof finden - ist aber gerichtlich mehrfach so bestätigt.

Der Gesetzgeber hat die Grundlage zu dieser Verfahrensweise im Jahr 2005 in das KraftStG geschrieben, um die bis dahin mögliche gewichtsbasierte Steuerbemessung für Fahrzeuge, die bei "Gewichtung aller individuellen Umstände" eher dem Nutzzweck eines klassischen PKW, als eines LKW entsprechen, einzuschränken. Hintergrund war, dass die Hersteller (und natürlich auch Eigentümer) von insbesondere SUVs und Transportern die bis dahin gültige Fassung des KraftStG nutzten, um diese Fahrzeuge als LKW oder WoMo eben nutzlastbasiert, und damit deutlich günstiger zu besteuern. Das widersprach dem damaligen und noch heutigen Gedanken des Emmissionsschutzes und dem eigentlichen Zweck der Steuerbegünstigung für Nutzfahrzeuge.

Deshalb wurde im KraftStG mit Wirkung vom 01.05.2005 nachfolgender, für uns relevanter Absatz im Paragraph 2 eingeführt:

"§ 2, Absatz 2a)
Als Personenkraftwagen gelten auch:

1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauarten BA oder BB, nach Anhang .... entsprechen;

2. Mehrzweckfahrzeuge ...

3. Büro- und Konferenzmobile...

Die genannten Fahrzeuge gelten dann als Personenkraftwagen, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist insbesondere der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs."


Unsere Pikups fallen als Fahrzeuge der Klasse N1G (Geländefahrzeug zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen - Zeile J in der ZB T1) unter diese Vorschrift. Die Aufbauarten (Zeile 4 in der ZB T1) BA und BB bezeichnen Lastkraftwagen (BA) und VAN (BB). Andere relevante Aufbauarten gab es damals für SUVs und PIKUPS nicht. Da Pikups (zumindest der Ranger) als Aufbauart BA (Zeile 4 ZB T1) deklariert sind, wurde für diese Aufbauart also durch den neu eingeführten Absatz 2a die genaue Prüfung der LKW-Qualität auferlegt. Die wurde hier im Forum hinreichend erklärt. (Verhältnis Personen- zu Gütertransportfläche, Höchstgeschwindigkeit, Nutzlastverhältnis zum ZGG...). Das Ergebnis war, dass zumindest Dokas prinzipiell der Steuerbemessung analog eines PKWs unterliegen (hubraum- und schadstoffausstossbasierend) und damit deutlich mehr kosten, als nach einer Nutzlastberechnung.

Jetzt mal kurz durchatmen - wir müssen einen schnellen Gedankenschwenk vollziehen.

Mit Wirkung zum 01.07.2011 hat das KBA eine neue Aufbauart eingeführt - nämlich BE. Diese ergänzt das Portfolio der Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung bis 3,5 Tonnen um die Aufbauart "Pikup" (Siehe Foto im Anhang). Einzige Voraussetzung für diesen Aufbau ist ein offener und vollständig vom Fahrgastraum getrennter Gepäckraum. Und den haben wir ohne Zweifel.

Jetzt wieder zurück ins KraftStG:
Da die Fahrzeughomologation des Ranger von Ford für die aktuellen Modelle und den deutschen Markt wahrscheinlich vor dem 01.07.2011 erfolgte, wurde der Aufbau BE nicht berücksichtigt (weil es den noch nicht gab) und es wurde BA erteilt, was (wie oben dargelegt) zu der Ausnahme im Sinne des Absatzes 2a führte.

Fährt man nun mit dem Pikup bei der Dekra vor und erklärt, die Aufbauart BA in BE ändern zu wollen, muss der Prüfer besagte Trennung der offenen Ladefläche vom Fahrgastraum überprüfen. Da reicht beim Pikup der flüchtige Blick :-). Der Prüfer stellt ein Papier zur Änderung der Aufbauart für die Zulassungsstelle aus. Das habe ich bereits bei der DEKRA in Magdeburg hinterfragt. Dort kannte man das und hat gesagt, dass das kein Problem sei.

Nunmehr geht man also zur Zulassungsstelle und lässt sich den Aufbau in der Zeile 4 der ZB T1 in BE ändern. Dann schreibt man dem freundlichen Hauptzollamt, dass man aufgrund einer amtlichen Änderung des Fahrzeugaufbaus eine Neuberechnung der Steuer begehrt. Die werden dann erstmal doof dreinschauen und nicht wissen, was jetzt los ist. Aber es muss nach rechtlicher Prüfung folgendes passieren:

1. Die derzeitige Steuerbemessung (mit BA) basiert auf dem § 18, Absatz 12 KraftStG. Dieser spannt im Falle unserer Fahrzeuge die Brücke zum KraftStG in einer Fassung vor dem 01.07.2010. Da gabs nämlich den besagten Absatz 2a noch, der mittlerweile weg ist. Der Absatz 2a schreibt aber nur für Aufbauart BA und BB die dezidierte Abgrenzung LKW zum PKW vor. Da wir dann aber mit BE daherkommen, stellt der Beamte beim Zoll fest, dass Absatz 2a für unsere "neuen" Pikups keine Anwendung findet.

2. Nunmehr wird das Fahrzeug anhand der aktuellen Gesetzesfassung des KraftStG und dem dortigen § 9 vorgenommen (am Besten mal ins Gesetz schauen zum besseren Verständnis). Da finden wir unser Fahrzeug im Absatz 1, Nr. 3. Der Steuersatz beträgt demnach für den Ranger 230,04 Euro. Emmissionsbasierte Zuschläge, wie beim PKW entfallen.

3. Meine aktuelle Steuer nach derzeitiger Berechnung als Aufbau BA beträgt 572,00 Euro pro Jahr für einen 2016er Wildtrak 3,2. Also freuen wir uns über eine jährliche Ersparnis in Höhe von 341,96 Euro.

Als positiver Nebeneffekt müsste dann die Zeile 5 der ZB T1 durch die Zulassungsbehörde automatisch von "Lastkraftwagen" in "Pikup" geändert werden, was auch das leidige Problem des Sonntagsfahrverbotes mit Anhängern, welche nicht dem Sport und Spiel dienen, löst.

Soweit die rechtliche Betrachtung der Aufbauproblematik BE. Inwieweit die Hauptzollämter das jetzt auch so sehen, oder es auf eine gerichtliche Feststellung ankommen lassen, kann ich von hier nicht sagen. Ich werde das in jedem Fall probieren und dann nachberichten. Im schlechtesten Fall habe ich nur die Aufbauart BE und "Pikup" in der ZB T1 stehen und werde besteuert wie bisher. Aber mit Hinblick auf Sonntagsfahrverbot und Versicherungsprobleme mit der derzeitigen Eintragung "Lastkraftwagen", erscheint mir das selbst dann lohnenswert.

Ich hoffe, Ihr seid jetzt nicht vor Langeweile eingeschlafen. :S

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
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Letzte Änderung: 21 Apr 2016 16:06 von Schnaik.
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21 Apr 2016 16:08 #7 von bo1992
Wow, sehr ausführlich, einfach und verständlich erklärt!!!
Danke hierfür. :cool_schild
Bitte melde dich wenn es bei dir geklappt hat.
Es erscheint mir alles logisch, nur bei dem Sonntagsfahrverbot bin ich mir nicht ganz schlüssig (Einwand von Schwarzer Drachen).
Konnte Online nichts finden was das Fahrverbot auf die einzelnen Aufbauarten begrenzt, und somit wäre ja die Aussage von Schwarzer Drachen richtig.
Auf was beziehst du deine Aussage das mit der Aufbauart BE das Sonntagsfahrverbot wegfällt.

Wenn das stimmt wäre BE ja eigendlich die Eierlegende Wollmilchsau unter den Zulassungen :P


Gruß Peter
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21 Apr 2016 17:20 #8 von Ralph
Eine wirklich gute Zusammenfassung der Steuer Situation.

Hoffen wir mal das die Zollämter und auch die Gerichte das ebenso sehen.


Allerdings kann ich dir beim Sonntagsfahrverbot nicht zustimmen.

Auch mit Aufbauart BE bleibt der Pickup eine Fahrzeug der Klasse N1G, und somit LKW.
Damit bleiben alle Regeln zu LKW weiterhin gültig.

Die einzige Möglichkeit das zu umgehen, ist die Umschreibung auf M1G. ==> PKW.

Damit ist dann allerdings die Hubraumsteuer fest.

Falls ich damit falsch liege, das jemand belegen kann, würde ich mich allerdings sehr freuen.

Gruß,
Ralph

Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.
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21 Apr 2016 17:48 - 21 Apr 2016 18:11 #9 von Schnaik
Wie Schwarzer Drachen völlig richtig ausführt, steht N1G für Geländefahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem zGG bis 3,5 Tonnen. Daraus allein leitet sich jedoch noch kein LKW ab. Das Sonntagsfahrverbot gilt für "LKW mit einem zGG über 7,5 Tonnen, bzw. LKW mit Anhänger", ungeachtet des zGG, nicht jedoch generell für Fahrzeuge zur Güterbeförderung (N-Einstufung). Die Einstufung als LKW erfolgt hier m.E. über die Art des Aufbaus, bzw. die damit einhergehende Bezeichnung in Feld 5, Zweite Zeile der ZB T1. Und da steht dann nicht mehr "Lastkraftwagen", sondern "Pikup". Das geht auch so aus dem oben angehängten KBA Schreiben hervor (siehe Tabellenkopf). Eine Eintragung "offener Kasten", wie Schwarzer Drachen schreibt, gibt es bei mir nicht.

Ungeachtet dessen schaut der Cop im Zweifel genau da drauf. Wenn man dann ggf noch den Ausdruck vom KBA mitführt und den Nachweis über die erfolgte Umschreibung vom "Lastkraftwagen zum Pikup", möchte ich den Cop sehen, der da anderweitig entscheidet. Ich arbeite übrigens in der Zunft und denke, das passt so - also das Kontrollverhalten der Cops.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 21 Apr 2016 18:11 von Schnaik.
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21 Apr 2016 18:41 - 21 Apr 2016 18:43 #10 von p.rauch
Das Sonntagsfahrverbot bezieht sich einzig auf die Fahrzeugart LKW, eine Sattelzugmaschine ist auch ein Fahrzeug der Klasse N und unterliegt ohne Sattelauflieger oder Anhänger auch nicht dem Sonntagsfahrverbot, da die Fahrzeugart "Sattelzugmaschine" und nicht LKW ist und das selbst als vierachser mit einer zGM von 36Tonnen.

Grüße Peter
2012er Limited 3,2 Schalter
4 Zylinder sind übrigens nur ein 2/3 Motorrad
Letzte Änderung: 21 Apr 2016 18:43 von p.rauch.
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