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- Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
- PU Brothers
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16 Feb 2016 22:47 #121
von PU Brothers
Gruß Serge
2016 Wildtrack 3,2 DoKa Automat
PU Brothers antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ja in Luxemburg ist die Fahrzeugklasse N1G, also Sonn und Feiertage Fahrverbot
Gruß Serge
Gruß Serge
Gruß Serge
2016 Wildtrack 3,2 DoKa Automat
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- Bommel
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22 Mär 2016 00:30 #122
von Bommel
Bommel antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ohh ok... Hab mich mit dem thema nie befasst!
Also sehe ich es richtig das ich bundesweit mim pickup rumfahren kann,
lediglich mim anhänger wohnwagen etc aufpassen muss bzw eig nicht fahren darf...?!?
Also sehe ich es richtig das ich bundesweit mim pickup rumfahren kann,
lediglich mim anhänger wohnwagen etc aufpassen muss bzw eig nicht fahren darf...?!?
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- Redneck
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22 Mär 2016 06:14 #123
von Redneck
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
Redneck antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ja, grob gesagt isses so.
Toyota Hilux 2.8
www.stoapfaelze...s.com
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- Bommel
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22 Mär 2016 07:02 #124
von Bommel
Bommel antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Leider gehn die links auf seite 1 nicht mehr!
Aber was is denn die begründung? Und was genau hats mit dem richterlichen beschluss aufsich?
Aber was is denn die begründung? Und was genau hats mit dem richterlichen beschluss aufsich?
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- Ranger OD
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22 Mär 2016 07:40 #125
von Ranger OD
Ranger OD antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Hier ist der Link von Seite eins Aktuell:
www.ihk-schlesw...55008
Und hier die Textform:
Güterkraftverkehr
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Wie in vielen anderen Staaten besteht auch in Deutschland ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge. Wer ist davon betroffen und wo gibt es Ausnahmeregelungen?
Geltungsbereich
Betroffen hiervon sind gewerbliche und private Güterbeförderungen auf dem gesamten Straßennetz in Deutschland.
Gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
für LKWs über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und
LKWs mit Anhänger (ab 3,5 Tonnen zGG des Zugfahrzeugs). Somit unterliegen dem Fahrverbot auch Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, dem Fahrverbot.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
Allein fahrende Zugmaschinen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Mähdrescher und so weiter),
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen (das heißt eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich):
kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern - die Kilometerbegrenzung gilt nicht, für das Ferienreisefahrverbot,
kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - dieser gilt auch für das Ferienreisefahrverbot - (siehe hierzu aber auch die Orientierungshilfe für den LKW-Anschlusstransport von beziehungsweise zu Seeschiffen sowie den vierten Ergänzungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in der Rubrik "Downloads")
die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
(siehe hierzu in der Rubrik "Downloads" auch die Liste des BMVBS der Lebensmittel, die als frisch oder leichtverderblich einzustufen sind),
Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten.
Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief oder ähnliches - über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Feiertage im Sinne des § 30 StVO Absatz 3 sind:
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag. Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin.
Ausnahmegenehmigungen
In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise-und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot.
Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
Gruß Mario
www.ihk-schlesw...55008
Und hier die Textform:
Güterkraftverkehr
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Wie in vielen anderen Staaten besteht auch in Deutschland ein generelles Sonn- und Feiertagsfahrverbot für schwere Nutzfahrzeuge. Wer ist davon betroffen und wo gibt es Ausnahmeregelungen?
Geltungsbereich
Betroffen hiervon sind gewerbliche und private Güterbeförderungen auf dem gesamten Straßennetz in Deutschland.
Gemäß § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) gilt das Sonn- und Feiertagsfahrverbot:
für LKWs über 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und
LKWs mit Anhänger (ab 3,5 Tonnen zGG des Zugfahrzeugs). Somit unterliegen dem Fahrverbot auch Personenkraftwagen, die aus steuerlichen Gründen als Lastkraftwagen zugelassen sind, dem Fahrverbot.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
Allein fahrende Zugmaschinen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Bagger, Mähdrescher und so weiter),
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden.
Darüber hinaus sind folgende Transporte ausgenommen (das heißt eine Ausnahmegenehmigung ist nicht erforderlich):
kombinierter Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 Kilometern - die Kilometerbegrenzung gilt nicht, für das Ferienreisefahrverbot,
kombinierter Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr) - dieser gilt auch für das Ferienreisefahrverbot - (siehe hierzu aber auch die Orientierungshilfe für den LKW-Anschlusstransport von beziehungsweise zu Seeschiffen sowie den vierten Ergänzungserlass des Ministeriums für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Holstein in der Rubrik "Downloads")
die Beförderung von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
(siehe hierzu in der Rubrik "Downloads" auch die Liste des BMVBS der Lebensmittel, die als frisch oder leichtverderblich einzustufen sind),
Leerfahrten und Rücktransporte im Zusammenhang mit oben genannten Fahrten.
Ein schriftlicher Nachweis - Lieferschein, Frachtbrief oder ähnliches - über die Bezeichnung des Gutes sollte mitgeführt werden.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt in der Zeit von 0 Uhr bis 22 Uhr. Feiertage im Sinne des § 30 StVO Absatz 3 sind:
Neujahr,
Karfreitag,
Ostermontag,
Tag der Arbeit (1. Mai),
Christi Himmelfahrt,
Pfingstmontag,
Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
Tag der deutschen Einheit (3. Oktober),
Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
1. und 2. Weihnachtstag.
Keine Fahrverbote gelten an Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt und am Buß- und Bettag. Für den Reformationstag gilt eine Transitgenehmigung für Verkehre aus und nach Berlin.
Ausnahmegenehmigungen
In dringenden Fällen können Ausnahmen (Einzelausnahmen für einen bestimmten Tag oder Dauerausnahmen für einen längeren Zeitraum) erteilt werden. Bei der Prüfung der Anträge wird ein strenger Maßstab angelegt. Ausnahmen werden auf dringende Fälle beschränkt. Die Ausnahmepraxis wird restriktiv gehandhabt, um die Zielsetzung des Sonntagsfahrverbotes, nämlich den am Wochenende auftretenden erhöhten Reise-und Ausflugsverkehr möglichst reibungslos zu gestalten, nicht zu unterlaufen. Wirtschaftliche, wettbewerbliche oder soziale Gründe sowie solche des Umweltschutzes allein rechtfertigen keine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsverbot.
Zuständig für Ausnahmen sind die unteren Straßenverkehrsbehörden, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
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- Bommel
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22 Mär 2016 08:29 #126
von Bommel
Bommel antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Vielen dank!
Damit sind für mich alle klarheiten beseitigt!
Und ich bin jetz froh den mondeo am sonntag nicht weggebracht zu haben... Wobei ich glaube unsere landeibullen peilen des sowieso nicht!
Aber macht nix
Damit sind für mich alle klarheiten beseitigt!
Und ich bin jetz froh den mondeo am sonntag nicht weggebracht zu haben... Wobei ich glaube unsere landeibullen peilen des sowieso nicht!
Aber macht nix
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- Redneck
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22 Mär 2016 08:43 #127
von Redneck
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Redneck antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Morgen!
Da täuscht Du Dich gewaltig. ERstens ist das bekannter, als Du denkst, könnte Dir da einige Fälle nennen. Zweitens solltest Du Dir mal überlegen, ob nicht genau solche "Landeibullen" hier mitlesen, so eine Wortwahl ist wohl doch etwas unangebracht in einem öfffentlichen Forum!
Manchmal erst denken, dann schreiben... Mit so einem Jargon tragen wir nicht gerade zur Beliebtheit bei den Kontrollbeamten bei!
Gruß, Jürgen (der auch nicht immer einverstanden ist mit der Vorgehensweise von Gesetzen und den Ausführenden, sich aber solche Wörter hier verkneift)
Da täuscht Du Dich gewaltig. ERstens ist das bekannter, als Du denkst, könnte Dir da einige Fälle nennen. Zweitens solltest Du Dir mal überlegen, ob nicht genau solche "Landeibullen" hier mitlesen, so eine Wortwahl ist wohl doch etwas unangebracht in einem öfffentlichen Forum!
Manchmal erst denken, dann schreiben... Mit so einem Jargon tragen wir nicht gerade zur Beliebtheit bei den Kontrollbeamten bei!
Gruß, Jürgen (der auch nicht immer einverstanden ist mit der Vorgehensweise von Gesetzen und den Ausführenden, sich aber solche Wörter hier verkneift)
Toyota Hilux 2.8
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- p.rauch
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22 Mär 2016 08:51 #128
von p.rauch
Grüße Peter
2012er Limited 3,2 Schalter
4 Zylinder sind übrigens nur ein 2/3 Motorrad
p.rauch antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Ich habe den Text des §30 der STVO jetzt mehrfach vorwärts und rückwärts studiert, aber die Ausführungen der IHK kann ich da nicht finden.
Da steht nichts vom zGG (was im Gesetz ja auch zGM heißen würde) des Zugfahrzeuges bei Anhänger und ach keine Ausnahme für WW.
Auch in den Ausführungen der BAG sind diese Angaben nicht zu finden.
Ich kann nicht sagen inwieweit die Ausführungen einer IHK vor Strafe schützen, drücke aber allen, die Sonn oder Feiertags mit dem Ranger und Anhänger fahren die Daumen, daß sie von den 120€ Bußgeld verschont bleiben.
Da steht nichts vom zGG (was im Gesetz ja auch zGM heißen würde) des Zugfahrzeuges bei Anhänger und ach keine Ausnahme für WW.
Auch in den Ausführungen der BAG sind diese Angaben nicht zu finden.
Ich kann nicht sagen inwieweit die Ausführungen einer IHK vor Strafe schützen, drücke aber allen, die Sonn oder Feiertags mit dem Ranger und Anhänger fahren die Daumen, daß sie von den 120€ Bußgeld verschont bleiben.
Grüße Peter
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4 Zylinder sind übrigens nur ein 2/3 Motorrad
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- Ralph
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22 Mär 2016 09:11 #129
von Ralph
Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.
Ralph antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
Einige Bundesländer haben da Erweiterungen eingebracht, die allerdings nur innerhalb des Bundeslandes gültig sind.
Dazu gehört auch die Ausnahme für Sportanhänger oder Wohnwagen.
Basierend auf einem Beschluss des Bundesrates.
Das ist allerdings nie ins Bundesgesetz eingeflossen.
Daher, in einigen Bundesländer darf man mit Wohnwagen hinten dran, in einigen nicht.
Auf der sicheren Seite bist du mit einer Ausnahmegenehmigung oder den Pickup zum Pkw umzuschreiben.
Alles andere ist Grauzone, kann gehen, muss aber nicht.
Gruß,
Ralph
Dazu gehört auch die Ausnahme für Sportanhänger oder Wohnwagen.
Basierend auf einem Beschluss des Bundesrates.
Das ist allerdings nie ins Bundesgesetz eingeflossen.
Daher, in einigen Bundesländer darf man mit Wohnwagen hinten dran, in einigen nicht.
Auf der sicheren Seite bist du mit einer Ausnahmegenehmigung oder den Pickup zum Pkw umzuschreiben.
Alles andere ist Grauzone, kann gehen, muss aber nicht.
Gruß,
Ralph
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- EDK
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22 Mär 2016 09:17 #130
von EDK
"Die Stärke des Wolfes ist das Rudel, die Stärke des Rudels ist der Wolf!"
EDK antwortete auf Sonn- Feier- Ferienverbot für "Lkw mit Anhänger"
"Die Stärke des Wolfes ist das Rudel, die Stärke des Rudels ist der Wolf!"
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Moderatoren: Elki, OffRoad-Ranger, Sisko, monty, BigPit
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