Aufbaurt: BE = Pick-Up, ergibt Steuerfestsetzung

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23 Jun 2016 08:56 #101 von p.rauch
Hallo Mario,

wenn ich z.B. meinem Kumpel seinen Umzug mit meinem großen Anhänger fahre ist das weder Sport noch Freizeitzweck und auch nicht gewerblich. Darf ich aber mit "LKW" Sonntags nicht fahren, mit "PKW" schon.

Grüße Peter
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23 Jun 2016 11:09 #102 von Grizzly
Oder mit anderen Worten: Den Absatz in dem steht, dass das Fahrverbot nur für gewerblich gilt würde ich gern sehen.

8) Kleinkaliber-Laster: Ford Ranger XLT Ltd. 8)
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23 Jun 2016 12:38 - 23 Jun 2016 12:43 #103 von Schnaik
Einen solchen gibt es nicht. Entscheidend ist der Eintrag der Fahrzeugklasse in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Feld J). Wenn da der Schlüssel mit N1 beginnt, reden wir von einem Fahrzeug zum Gütertransport bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht - völlig ungeachtet einer privaten oer gewerblichen Zweckbestimmung. Davon abzugrenzen sind die Fahrzeugklassen M, M1, M1G... Das sind Fahrzeuge zum Personentransport, also zulassungstechnisch PKWs.

Das Sonntagsfahrverbot gilt gemäß des Gesetzes für alle Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen einschließlich Ihrer Anhänger. Damit ist der N1-Pikup dabei. Die Ausnahme für Sport - und Freizeitgestaltung gilt in einigen Bundesländern aufgrund innerdienstlichen Weisungen der Landesverkehrs- und Landesinnenministerien für Freizeit- und Sportbedarf. Da fallen dann regelmäßig Wohnanhänger und Sportanhänger (Pferd, Boot, nicht zulassungsfähige Sportfahrzeuge...) rein.

Diese Festlegung unterscheidet aber keinesfalls zwischen gewerblichen und privaten Transport. Der oben benannte Umzug mittels Anhänger ist zwar privat, aber mitnichten Sport und Freizeit. Auch kann eine Argumentation, dass man seine Freizeit gern durch Holzschlagen gestaltet und dieses deshalb dann Sonntags mittels Anhänger durch die Landen transportiert, hier nicht überzeugen. In diesen Fällen verstößt man gegen das Sontagsfahrverbot.

Beste Grüße,
Maik

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Letzte Änderung: 23 Jun 2016 12:43 von Schnaik.
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23 Jun 2016 23:03 - 23 Jun 2016 23:14 #104 von Grizzly
Danke dafür und damit wären wir wieder bei der "Paragraphenreiterei" die ich im Titel des Threades meinte.
In der StVO steht nämlich ausdrücklich das wort "Lastkraftwagen" (also Aufbauart bzw Feld 4+)5 und eben nicht "Nutzfahrzeug" (was ja die Fahrzeugklasse wäre, Feld J).
Bevor du mich missverstehst, ich Will mich nicht streiten, aber steht nunmal Lastkraftwagen nicht Nutzfahrzeuge.
Oder haste es irgendwo schriftlich, dass es nach klasse geht? Find da nämlich nichts.


"Erbsenzählerische" Grüße ;)

8) Kleinkaliber-Laster: Ford Ranger XLT Ltd. 8)
Letzte Änderung: 23 Jun 2016 23:14 von Grizzly.
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23 Jun 2016 23:20 #105 von bo1992
Hallo Grizzly,
das ist genau das was ich ja mit meinem Schreiben an den ADAC klären wollte.
Fakt ist das unser lieber Staat hier das Gleiche macht wie bei der Steuer :" ist mir egal ob da LKW im Fahrzeugschein steht, wir versteuern trotzdem als PKW"
Beim Sonntagsfahrverbot drehen die das einfach um

Fakt ist, wenn sie dich Sonntags mit nem Anhänger erwischen der nicht zu Sport und Freizeitzwecken bestimmt ist darfst du Herrn Schäuble finanziell unterstützen


Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk
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24 Jun 2016 19:16 - 24 Jun 2016 19:28 #106 von p.rauch
Das Feld J in Verbindung mit dem Feld 4, also Klasse und Aufbauart werden für die Bezeichnung in Feld 5 verwendet.

Eine Klasse N bezeichnet alle Fahrzeuge zur Güterbeförderung, die umganssprachlich als LKW oder Lieferwagen bezeichnet werden.
Quelle Wikipedia

Allerdings fehlt bei Eintragung in Feld J N und dem Eintrag in Feld 4 BE der Eintrag für die Aufbauart Lastkraftwagen also BA.

Ich denke daß hier nur ein Musterprozess, des ersten der eine Anzeige bekommt, klarheit schaffen kann.
Allerdings ist dann immer noch offen, wie es in den Nachbarländern gehandhabt wird.

Bei mir steht in Feld J 01, in Feld 4 0200,
ergibt für Feld 5
01=Personenkraftwagen und 0200=geschlossen

Grüße Peter
2012er Limited 3,2 Schalter
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Letzte Änderung: 24 Jun 2016 19:28 von p.rauch.
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30 Jun 2016 12:31 - 30 Jun 2016 12:33 #107 von Schnaik
@ Grizzly, bo1992, p.rauch:

Ihr habt da schon recht, dass ist bei unseren Fahrzeugen in der Tat nicht ganz zweifelsfrei zu sagen. Nach der BE-Umschreibung steht ja bei mir auch nicht mehr "Lastkraftwagen", sondern Pikup.

Laut Definition sind Lkws Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Das wäre im Falle eines N1-Fahrzeuges erstmal so (Hauptausrichtung und herstellerbedingte Zweckbestimmung ist der Gütertransport).
Nach der ständigen Rechtssprechung kommt es aber auf die tatsächliche Beschaffenheit und Nutzung des Fahrzeugs und nicht auf die Bezeichnung in den Kfz-Papieren an.

Sollte ich mit meiner Doka und Anhänger (Aufbauart BE und Eintragung als "Pikup") sonntags in eine Kontrolle kommen, würde ich natürlich pro Doppelkabine argumentieren. Also Anzahl Sitzplätze, Ladefläche kleiner als Fahrgastraum, Ausstattung, Höchstgeschwindigkeit..., um somit eine Abgrenzung vom klassischen LKW zum PKW zu tätigen. Vom Prinzip die exakte Argumentation der Steuerbehörden, mit der Sie bei Aufbauart BA die Besteuerung nach Gewicht bei Dokas versagen.

Das könnte schon klappen. Aber ob das gerichtsfest ist... ?

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 30 Jun 2016 12:33 von Schnaik.
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30 Jun 2016 14:12 - 30 Jun 2016 14:15 #108 von Schnaik
Hier mal ein Auszug der aktuellen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu finden hier:

www.verwaltungs...4.htm

Zu § 30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
Zu Absatz 3

Vom Sonntagsfahrverbot sind nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt.


Das Sonntagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).



Diese Verwaltungsvorschrift soll noch dieses Jahr geändert werden. Dazu wurde ein Entwurf an die Verkehrsministerien der Länder zur Kenntnisnahme und ggf. Änderung geschickt. Dieser liegt mir vor. Hier sollen umfängliche Ergänzungen im Bereich des § 30 Absatz 3 StVO (Sonntagsfahrverbot) vorgenommen werden. Das führt dann zwar nicht zu einer Änderung des Wortlautes der StVO selbst, jedoch ist die VwV-StVO für die Verwaltung und Justiz sowie letztlich auch die Cops bindend. Die VwV-StVO gestaltet sozusagen die StVO aus, bzw. kommentiert sie. Hier ist der Wortlaut des Entwurfes folgender:


2. Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:

„Zu Absatz 3
Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Mähdrescher fallen nicht darunter.

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, jeweils auch mit Anhänger).

Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr). Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.


Sollte diese Änderung beschlossen werden (vorgesehen noch in 2016), dann wäre ja der private Anhängerverkehr (je nach Lesart) in Gänze vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen. Dann entfallen auch die momentan bestehenden landesspezifischen Regelungen, nach denen in manchen bundesländern der Sport- und Freizeittransport erlaubt ist, und in anderen nicht.

Beste Grüße,
Maik

[3,2 Wildtrak (2016)]
Letzte Änderung: 30 Jun 2016 14:15 von Schnaik.
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30 Jun 2016 17:21 #109 von p.rauch
Das würde ja ziemliche Klarheit schaffen, zumindest in D.

:ironie: Aaaaber - wurde bei uns schon mal ne Vorschrift oder Gesetz verabschiedet, in Kraft gesetzt oder angenommen das Klarheit schafft :supercool: :undweg:

Grüße Peter
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30 Jun 2016 18:06 #110 von Ralph

p.rauch schrieb: Das würde ja ziemliche Klarheit schaffen, zumindest in D.

:ironie: Aaaaber - wurde bei uns schon mal ne Vorschrift oder Gesetz verabschiedet, in Kraft gesetzt oder angenommen das Klarheit schafft :supercool: :undweg:


DAS hat in D keinerlei Tradition. :undweg:

Aber schön wäre es schon. :anbeten:

Wenn das mit der BE Bestand hat und das hier so kommt , könnte ich glatt überlegen aus meinem PKW wieder einen LKW zu machen. :whistle:

Ein kluger Mann macht nicht alle Fehler selbst. Er gibt auch anderen eine Chance.
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